Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ApG 1907 §10Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/10/0103 E 8. August 2018 RS 1 (hier ohne die ersten drei Sätze)Stammrechtssatz
Nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl. dazu die Begründung des Antrages 1863/A BlgNR XXV. GP) soll die Behörde gemäß § 10 Abs. 6a ApG 1907 idF BGBl. I Nr. 103/2016 im Einzelfall prüfen, ob besondere örtliche Verhältnisse vorliegen, die ein Unterschreiten der Grenze von 5 500 zu versorgenden Personen rechtfertigen und ihre Entscheidung - gestützt auf geeignete Feststellungen - entsprechend zu begründen. Der VwGH geht davon aus, dass mit dieser Novelle die in den Entscheidungen des EuGH in den Rechtssachen C-367/12 und C-634/15 geforderte Flexibilität der der Prüfung des Bedarfs an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke zugrunde liegenden nationalen Regelung hergestellt ist. Der VfGH hat sich dieser Judikatur des VwGH angeschlossen (VfGH 28.9.2017, E 2666/2016-16). Für die in § 10 ApG 1907 vorgesehene Bedarfsprüfung ergibt sich daraus: Zunächst hat die Behörde bzw. das VwG gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 ApG 1907 - auf der Grundlage eines Gutachtens der Österreichischen Apothekerkammer - zu prüfen, ob die Zahl der von einer umliegenden Apotheke aus weiterhin zu versorgenden Personen sich infolge der Errichtung der neuen Apotheke verringern und weniger als 5.500 betragen wird (vgl. VwGH 29.3.2017, Ra 2016/10/0141). Bejahendenfalls ist weiters zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall besondere örtliche Verhältnisse iSd § 10 Abs. 6a legcit vorliegen, die ein Unterschreiten der Grenze von 5.500 zu versorgenden Personen rechtfertigen. Ist dies der Fall, besteht ein Anspruch auf Erteilung der Konzession (argum "ist zu unterschreiten"), auch wenn sich dadurch das Versorgungspotenzial einer umliegenden Apotheke auf weniger als 5.500 Personen verringert.Nach dem Willen des Gesetzgebers vergleiche dazu die Begründung des Antrages 1863/A BlgNR römisch 25 . Gesetzgebungsperiode soll die Behörde gemäß Paragraph 10, Absatz 6 a, ApG 1907 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2016, im Einzelfall prüfen, ob besondere örtliche Verhältnisse vorliegen, die ein Unterschreiten der Grenze von 5 500 zu versorgenden Personen rechtfertigen und ihre Entscheidung - gestützt auf geeignete Feststellungen - entsprechend zu begründen. Der VwGH geht davon aus, dass mit dieser Novelle die in den Entscheidungen des EuGH in den Rechtssachen C-367/12 und C-634/15 geforderte Flexibilität der der Prüfung des Bedarfs an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke zugrunde liegenden nationalen Regelung hergestellt ist. Der VfGH hat sich dieser Judikatur des VwGH angeschlossen (VfGH 28.9.2017, E 2666/2016-16). Für die in Paragraph 10, ApG 1907 vorgesehene Bedarfsprüfung ergibt sich daraus: Zunächst hat die Behörde bzw. das VwG gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ApG 1907 - auf der Grundlage eines Gutachtens der Österreichischen Apothekerkammer - zu prüfen, ob die Zahl der von einer umliegenden Apotheke aus weiterhin zu versorgenden Personen sich infolge der Errichtung der neuen Apotheke verringern und weniger als 5.500 betragen wird vergleiche VwGH 29.3.2017, Ra 2016/10/0141). Bejahendenfalls ist weiters zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall besondere örtliche Verhältnisse iSd Paragraph 10, Absatz 6 a, legcit vorliegen, die ein Unterschreiten der Grenze von 5.500 zu versorgenden Personen rechtfertigen. Ist dies der Fall, besteht ein Anspruch auf Erteilung der Konzession (argum "ist zu unterschreiten"), auch wenn sich dadurch das Versorgungspotenzial einer umliegenden Apotheke auf weniger als 5.500 Personen verringert.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023100406.L02Im RIS seit
14.02.2024Zuletzt aktualisiert am
27.02.2024