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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Rechtssatz
Ist der Beschuldigte der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, so ist gemäß § 46 Abs. 1a VStG idF BGBl. I Nr. 57/2018 - mit Ausnahmen - dem Straferkenntnis eine Übersetzung in einer für den Beschuldigten verständlichen Sprache anzuschließen. Sofern dies einem fairen Verfahren nicht entgegensteht, kann die Übersetzung durch auszugsweise Darstellung des wesentlichen Inhalts ersetzt werden. Der bloße Umstand, dass die Beschuldigte - der nach der Niederschrift über die mündliche Verhandlung dieser auch ohne Dolmetscher persönlich beiwohnen konnte - griechische Staatsbürgerin ist, schließt eine hinreichende Kenntnis der deutschen Sprache iSv § 46 Abs. 1a VStG idF BGBl. I Nr. 57/2018 nicht aus.Ist der Beschuldigte der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, so ist gemäß Paragraph 46, Absatz eins a, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018, - mit Ausnahmen - dem Straferkenntnis eine Übersetzung in einer für den Beschuldigten verständlichen Sprache anzuschließen. Sofern dies einem fairen Verfahren nicht entgegensteht, kann die Übersetzung durch auszugsweise Darstellung des wesentlichen Inhalts ersetzt werden. Der bloße Umstand, dass die Beschuldigte - der nach der Niederschrift über die mündliche Verhandlung dieser auch ohne Dolmetscher persönlich beiwohnen konnte - griechische Staatsbürgerin ist, schließt eine hinreichende Kenntnis der deutschen Sprache iSv Paragraph 46, Absatz eins a, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018, nicht aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021170033.L01Im RIS seit
20.02.2024Zuletzt aktualisiert am
20.02.2024