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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BVergG 2018 §249 Abs2 Z1Beachte
Rechtssatz
Nach dem Wortlaut des § 249 Abs. 4 BVergG 2018 steht es dem Auftraggeber im Fall des Vorliegens des Ausschlussgrundes nach § 249 Abs. 2 Z 1 leg. cit. infolge Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Unternehmers frei, bei Vorliegen der Leistungsfähigkeit zur Auftragsdurchführung trotz eröffnetem Insolvenzverfahren von einem Ausschluss abzusehen. Dem Auftraggeber kommt insofern eine Ermessensentscheidung zu. Der Auftraggeber hat in diesem Zusammenhang dem betreffenden Unternehmer die Möglichkeit zu geben, von sich aus seine in concreto gegebene Leistungsfähigkeit iSd § 249 Abs. 4 BVergG 2018 zu belegen. Dementsprechend liegt es vor allem beim betreffenden Unternehmer, dem Auftraggeber die für die Prüfung der Leistungsfähigkeit geeigneten Unterlagen samt notwendiger Erläuterungen zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber ist gemäß § 249 Abs. 4 BVergG 2018 nicht verpflichtet, vor seiner Ausscheidensentscheidung dem betreffenden Unternehmer die Gelegenheit einer allfälligen Stellungnahme zum Ergebnis der Prüfung der vorgelegten Unterlagen einzuräumen. Entsprechend dieser Grundsätze stellt die Prüfung der Leistungsfähigkeit gemäß § 249 Abs. 4 BVergG 2018 durch den Auftraggeber eine einzelfallbezogene Beurteilung dar.Nach dem Wortlaut des Paragraph 249, Absatz 4, BVergG 2018 steht es dem Auftraggeber im Fall des Vorliegens des Ausschlussgrundes nach Paragraph 249, Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit. infolge Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Unternehmers frei, bei Vorliegen der Leistungsfähigkeit zur Auftragsdurchführung trotz eröffnetem Insolvenzverfahren von einem Ausschluss abzusehen. Dem Auftraggeber kommt insofern eine Ermessensentscheidung zu. Der Auftraggeber hat in diesem Zusammenhang dem betreffenden Unternehmer die Möglichkeit zu geben, von sich aus seine in concreto gegebene Leistungsfähigkeit iSd Paragraph 249, Absatz 4, BVergG 2018 zu belegen. Dementsprechend liegt es vor allem beim betreffenden Unternehmer, dem Auftraggeber die für die Prüfung der Leistungsfähigkeit geeigneten Unterlagen samt notwendiger Erläuterungen zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber ist gemäß Paragraph 249, Absatz 4, BVergG 2018 nicht verpflichtet, vor seiner Ausscheidensentscheidung dem betreffenden Unternehmer die Gelegenheit einer allfälligen Stellungnahme zum Ergebnis der Prüfung der vorgelegten Unterlagen einzuräumen. Entsprechend dieser Grundsätze stellt die Prüfung der Leistungsfähigkeit gemäß Paragraph 249, Absatz 4, BVergG 2018 durch den Auftraggeber eine einzelfallbezogene Beurteilung dar.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2020040033.J01Im RIS seit
04.03.2024Zuletzt aktualisiert am
04.03.2024