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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1294Rechtssatz
Der VwGH hat in seiner zum VwGVG ergangenen Judikatur bereits dargelegt, dass sich die Rechtsprechung zur amtswegigen Verfügung der Wiederaufnahme eines Verfahrens nach § 69 Abs. 3 AVG auf die insoweit gleichlautende Bestimmung des § 32 Abs. 3 VwGVG übertragen lässt (vgl. VwGH 4.2.2021, Ra 2021/18/0014, mwN). Voraussetzung für das Vorliegen des Wiederaufnahmegrundes des § 69 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit § 69 Abs. 3 AVG ist, dass neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind, welche die Behörde ohne ihr Verschulden im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht berücksichtigen konnte. Bei dem (auch bei der amtswegigen Wiederaufnahme beachtlichen) Verschulden der Behörde im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG handelt es sich um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Ein solches Verschulden kann auch in einem Verfahrensmangel gelegen sein, der zur Folge hatte, dass die erst nachträglich hervorgekommene Tatsache nicht schon in dem abgeschlossenen Verfahren verwertet werden konnte (vgl. VwGH 24.5.2016, Ra 2016/07/0001, mwN). Es ist somit in der Rechtsprechung bereits geklärt, dass es bei der Anwendung des § 69 Abs. 3 AVG sowie des § 32 Abs. 3 VwGVG allein auf das Verschulden des Entscheidenden, im Fall des § 32 Abs. 3 VwGVG also des Verwaltungsgerichts, ankommt.Der VwGH hat in seiner zum VwGVG ergangenen Judikatur bereits dargelegt, dass sich die Rechtsprechung zur amtswegigen Verfügung der Wiederaufnahme eines Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz 3, AVG auf die insoweit gleichlautende Bestimmung des Paragraph 32, Absatz 3, VwGVG übertragen lässt vergleiche VwGH 4.2.2021, Ra 2021/18/0014, mwN). Voraussetzung für das Vorliegen des Wiederaufnahmegrundes des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 3, AVG ist, dass neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind, welche die Behörde ohne ihr Verschulden im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht berücksichtigen konnte. Bei dem (auch bei der amtswegigen Wiederaufnahme beachtlichen) Verschulden der Behörde im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG handelt es sich um ein Verschulden im Sinne des Paragraph 1294, ABGB. Ein solches Verschulden kann auch in einem Verfahrensmangel gelegen sein, der zur Folge hatte, dass die erst nachträglich hervorgekommene Tatsache nicht schon in dem abgeschlossenen Verfahren verwertet werden konnte vergleiche VwGH 24.5.2016, Ra 2016/07/0001, mwN). Es ist somit in der Rechtsprechung bereits geklärt, dass es bei der Anwendung des Paragraph 69, Absatz 3, AVG sowie des Paragraph 32, Absatz 3, VwGVG allein auf das Verschulden des Entscheidenden, im Fall des Paragraph 32, Absatz 3, VwGVG also des Verwaltungsgerichts, ankommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023200399.L01Im RIS seit
19.02.2024Zuletzt aktualisiert am
19.02.2024