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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AlVG 1977 §35 Abs1Rechtssatz
Bei der Zuerkennung von Notstandshilfe handelt es sich um einen zeitraumbezogenen Abspruch. Die Behörde (bzw. nunmehr auch das VwG) hat daher die Sach- und Rechtslage ab Antragstellung bis zur Erlassung des Bescheides zu berücksichtigen. Der Abspruch darf im Sinn von § 35 Abs. 1 AlVG 1977 den Zeitraum von 52 Wochen nicht übersteigen. Bei neuerlicher Antragstellung nach Ablauf dieses Zeitraumes ist der Anspruch auf Grund der bestehenden Sach- und Rechtslage neuerlich einer Überprüfung zu unterziehen, und zwar ohne Rücksicht auf die vorhergegangenen rechtskräftigen Absprüche (vgl. VwGH 29.10.2008, 2005/08/0045 bis 0047, mwN).Bei der Zuerkennung von Notstandshilfe handelt es sich um einen zeitraumbezogenen Abspruch. Die Behörde (bzw. nunmehr auch das VwG) hat daher die Sach- und Rechtslage ab Antragstellung bis zur Erlassung des Bescheides zu berücksichtigen. Der Abspruch darf im Sinn von Paragraph 35, Absatz eins, AlVG 1977 den Zeitraum von 52 Wochen nicht übersteigen. Bei neuerlicher Antragstellung nach Ablauf dieses Zeitraumes ist der Anspruch auf Grund der bestehenden Sach- und Rechtslage neuerlich einer Überprüfung zu unterziehen, und zwar ohne Rücksicht auf die vorhergegangenen rechtskräftigen Absprüche vergleiche VwGH 29.10.2008, 2005/08/0045 bis 0047, mwN).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023080097.L04Im RIS seit
27.02.2024Zuletzt aktualisiert am
27.02.2024