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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §38Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2022/01/0276 B 18. Oktober 2022 RS 1Stammrechtssatz
"Sache" einer rechtskräftigen Entscheidung ist der im Erkenntnis enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch die Entscheidung ihre Erledigung gefunden hat. Dabei spielen die Beantwortung von Vorfragen sowie die Begründung lediglich insoweit eine Rolle, als sie zur Auslegung des Spruches heranzuziehen sind (vgl. VwGH 9.8.2021, Ro 2020/04/0012, mwN)."Sache" einer rechtskräftigen Entscheidung ist der im Erkenntnis enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch die Entscheidung ihre Erledigung gefunden hat. Dabei spielen die Beantwortung von Vorfragen sowie die Begründung lediglich insoweit eine Rolle, als sie zur Auslegung des Spruches heranzuziehen sind vergleiche VwGH 9.8.2021, Ro 2020/04/0012, mwN).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023080097.L01Im RIS seit
27.02.2024Zuletzt aktualisiert am
27.02.2024