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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §43 Abs2Rechtssatz
Das Versenden einer E-Mail von einer dienstlichen E-Mail-Adresse für private Zwecke ist als Dienstpflichtverletzung zu werten, sofern darin ein Hinweis auf die Dienststelle und die Position innerhalb dieser gesetzt wurde oder ein solcher Hinweis erkennbar war, wenn bei objektiver Betrachtung der Eindruck entstehen kann, dass der Absender durch die Nennung seiner dienstrechtlichen Stellung dem Inhalt des Textes Nachdruck verleihen bzw. eine besondere Behandlung zur Erzielung eines Vorteils erreichen will. Dadurch würde die Achtung und das Vertrauen, die der Stellung des Beamten entgegengebracht werden, untergraben sowie das Ansehen des Berufsstandes gefährdet (VwGH 22.2.2018, Ra 2017/09/0049).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023090009.J10Im RIS seit
20.02.2024Zuletzt aktualisiert am
27.02.2024