RS Vwgh 2024/1/25 Ro 2023/09/0009

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Veröffentlicht am 25.01.2024
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1
AVG §66 Abs4
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17

Rechtssatz

Wenn gegen eine Erledigung von mehreren Parteien (zulässige und rechtzeitige) Beschwerden erhoben werden, und die angefochtene Erledigung nicht trennbar ist, ist darüber in einem einheitlichen Verfahren durch ein einheitliches Erkenntnis abzusprechen. Ist somit die Strafbemessung Gegenstand des Verfahrens vor dem mittels Beschwerde des Disziplinaranwalts und des Disziplinarbeschuldigten angerufenen Verwaltungsgerichts, ist darüber in einem einheitlichen Verfahren mit einheitlichem Erkenntnis abzusprechen (VwGH 1.9.2022, Ra 2022/09/0067).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen Entscheidung Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023090009.J06

Im RIS seit

20.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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