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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1Rechtssatz
Wenn gegen eine Erledigung von mehreren Parteien (zulässige und rechtzeitige) Beschwerden erhoben werden, und die angefochtene Erledigung nicht trennbar ist, ist darüber in einem einheitlichen Verfahren durch ein einheitliches Erkenntnis abzusprechen. Ist somit die Strafbemessung Gegenstand des Verfahrens vor dem mittels Beschwerde des Disziplinaranwalts und des Disziplinarbeschuldigten angerufenen Verwaltungsgerichts, ist darüber in einem einheitlichen Verfahren mit einheitlichem Erkenntnis abzusprechen (VwGH 1.9.2022, Ra 2022/09/0067).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen Entscheidung Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023090009.J06Im RIS seit
20.02.2024Zuletzt aktualisiert am
27.02.2024