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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1Rechtssatz
Wird vom Disziplinaranwalt ein Teil-Freispruch bekämpft, liegt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht bloß eine zu Gunsten des Beamten erhobene Beschwerde vor. Auch wegen der gebotenen Verhängung bloß einer Strafe für alle Dienstpflichtverletzungen, über die gemeinsam erkannt wird, erstreckt sich die Bekämpfung eines Teil-Freispruchs immer auch auf den Strafausspruch. Die Bekämpfung eines Teil-Schuld- oder -Freispruchs richtet sich somit stets auch gegen den Strafausspruch, wäre die Strafhöhe im Fall des Erfolgs eines solchen Rechtsmittels wegen der dadurch eingetretenen Änderung des Schuldspruchs doch stets neu auszumessen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023090009.J05Im RIS seit
20.02.2024Zuletzt aktualisiert am
27.02.2024