Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2022/09/0003 E 28. November 2022 RS 7 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Eine Einschränkung der Kognitionsbefugnis durch das Verbot der reformatio in peius ist im Disziplinarverfahren nur durch die Bestimmung des § 129 BDG 1979 gegeben und dahin begrenzt, dass keine höhere Strafe als in dem mit der Beschwerde durch den Beschuldigten angefochtenen Disziplinarerkenntnis verhängt werden darf und nur den Fall betrifft, dass ausschließlich der Beschuldigte Beschwerde erhoben hat. Im Suspendierungsverfahren findet diese Bestimmung daher keine Anwendung.Eine Einschränkung der Kognitionsbefugnis durch das Verbot der reformatio in peius ist im Disziplinarverfahren nur durch die Bestimmung des Paragraph 129, BDG 1979 gegeben und dahin begrenzt, dass keine höhere Strafe als in dem mit der Beschwerde durch den Beschuldigten angefochtenen Disziplinarerkenntnis verhängt werden darf und nur den Fall betrifft, dass ausschließlich der Beschuldigte Beschwerde erhoben hat. Im Suspendierungsverfahren findet diese Bestimmung daher keine Anwendung.
Schlagworte
Umfang der Abänderungsbefugnis Reformatio in peiusEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023090009.J04Im RIS seit
20.02.2024Zuletzt aktualisiert am
27.02.2024