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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/09/0138 E 24. Februar 2016 RS 2 (hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Die Beschränkung der Entscheidungskompetenz des VwG durch den Anfechtungsumfang der Beschwerde setzt voraus, dass der im angefochtenen Bescheid enthaltene Abspruch rechtlich in mehrere selbständige Teile trennbar ist. Zur Beantwortung der Frage, wann eine untrennbare Einheit zwischen dem Hauptinhalt des Spruches, hier also des Schuldspruches und der Verhängung einer (Haupt-)Disziplinarstrafe, und einer vom Berufungswerber (= Beschwerdeführer) beantragten, im Erkenntnis der Disziplinaroberkommission jedoch gar nicht verhängten Neben(disziplinar)strafe der Veröffentlichung besteht, ist zu prüfen, ob der Hauptinhalt des Spruches ohne die Nebenstrafe rechtmäßigerweise bestehen dürfte.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023090009.J01Im RIS seit
20.02.2024Zuletzt aktualisiert am
27.02.2024