RS Vwgh 2024/1/25 Ro 2021/09/0028

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Veröffentlicht am 25.01.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

AVG §8
RStDG
RStDG §51 idF 1994/507
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §24
VwGVG 2014 §25
VwGVG 2014 §25 Abs3
VwRallg
  1. RStDG § 51 heute
  2. RStDG § 51 gültig ab 01.07.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 507/1994
  3. RStDG § 51 gültig von 01.05.1988 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 230/1988
  4. RStDG § 51 gültig von 01.07.1979 bis 30.04.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 136/1979
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die Dienstbeschreibung ist durch einen förmlichen Akt zu erledigen, im Bereich des RStDG mangels Vorschreibung einer besonderen Erledigungsform als Beschluss des Personalsenats, der der Revision an den Verwaltungsgerichtshof unterliegt. Der zu beschreibende Richter hat im Dienstbeschreibungsverfahren Parteistellung. Entsprechend dem Recht auf Parteiengehör ist ihm daher vor Beschlussfassung über die Dienstbeschreibung in geeigneter Form, etwa durch die Übermittlung schriftlicher Unterlagen, Gelegenheit zur Stellungnahme und zum Vorbringen ihm vorteilhafter Tatsachen und Beweismittel zu geben. Auch ohne Antrag des Richters auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat der Personalsena von Amts wegen jedenfalls dann rechtliches Gehör im Rahmen einer Verhandlung einzuräumen, wenn er eine mündliche Erörterung der strittigen Fragen für erforderlich hält. Da das RStDG keine näheren Verfahrensbestimmungen für Verhandlungen in Dienstbeschreibungsverfahren vorsieht, finden die §§ 24 und 25 VwGVG sinngemäße Anwendung. Im Ergebnis ist eine mündliche Verhandlung nicht in jedem Fall geboten, jedoch jedenfalls dann, wenn der Richter eine solche selbst beantragt hat bzw. dann, wenn der Personalsenat eine persönliche Aussprache mit dem der Dienstbeurteilung unterzogenen Richter für erforderlich hält. Ein mündlicher Termin entspricht aber nicht den Anforderungen des Art. 47 Grundrechte Charta an eine mündliche Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - vom Personalsenat die Beiziehung des Rechtsvertreters des Richters und von Vertrauenspersonen explizit ausgeschlossen werden, zumal dem Richter als Partei des Verfahrens gemäß § 25 Abs. 3 VwGVG selbst bei einem Ausschluss der Öffentlichkeit auf sein Verlangen die Teilnahme von drei Vertrauenspersonen zusteht. Ein solcher mündlicher Termin erweist sich daher als rechtswidrig. Dies ist jedenfalls dem Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung gleichzuhalten (VwGH 22.6.2021, Ra 2021/02/0147; VwGH 23.2.2023, Ra 2022/08/0137).Die Dienstbeschreibung ist durch einen förmlichen Akt zu erledigen, im Bereich des RStDG mangels Vorschreibung einer besonderen Erledigungsform als Beschluss des Personalsenats, der der Revision an den Verwaltungsgerichtshof unterliegt. Der zu beschreibende Richter hat im Dienstbeschreibungsverfahren Parteistellung. Entsprechend dem Recht auf Parteiengehör ist ihm daher vor Beschlussfassung über die Dienstbeschreibung in geeigneter Form, etwa durch die Übermittlung schriftlicher Unterlagen, Gelegenheit zur Stellungnahme und zum Vorbringen ihm vorteilhafter Tatsachen und Beweismittel zu geben. Auch ohne Antrag des Richters auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat der Personalsena von Amts wegen jedenfalls dann rechtliches Gehör im Rahmen einer Verhandlung einzuräumen, wenn er eine mündliche Erörterung der strittigen Fragen für erforderlich hält. Da das RStDG keine näheren Verfahrensbestimmungen für Verhandlungen in Dienstbeschreibungsverfahren vorsieht, finden die Paragraphen 24 und 25 VwGVG sinngemäße Anwendung. Im Ergebnis ist eine mündliche Verhandlung nicht in jedem Fall geboten, jedoch jedenfalls dann, wenn der Richter eine solche selbst beantragt hat bzw. dann, wenn der Personalsenat eine persönliche Aussprache mit dem der Dienstbeurteilung unterzogenen Richter für erforderlich hält. Ein mündlicher Termin entspricht aber nicht den Anforderungen des Artikel 47, Grundrechte Charta an eine mündliche Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - vom Personalsenat die Beiziehung des Rechtsvertreters des Richters und von Vertrauenspersonen explizit ausgeschlossen werden, zumal dem Richter als Partei des Verfahrens gemäß Paragraph 25, Absatz 3, VwGVG selbst bei einem Ausschluss der Öffentlichkeit auf sein Verlangen die Teilnahme von drei Vertrauenspersonen zusteht. Ein solcher mündlicher Termin erweist sich daher als rechtswidrig. Dies ist jedenfalls dem Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung gleichzuhalten (VwGH 22.6.2021, Ra 2021/02/0147; VwGH 23.2.2023, Ra 2022/08/0137).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021090028.J07

Im RIS seit

27.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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