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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
In einer Konstellation, in der eine Revision entgegen der im gemäß § 30a Abs. 1 VwGG gefassten Zurückweisungsbeschluss vertretenen Ansicht nicht absolut unzulässig und weiter zu behandeln ist, ist die Revision als ordentliche Revision zu behandeln, die aber auch eine Begründung für ihre Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu enthalten hat. Ihre Zulässigkeit nach der genannten Bestimmung ist vom VwGH an Hand dieser Begründung zu prüfen (VwGH 7.9.2023, Ro 2021/09/0014).In einer Konstellation, in der eine Revision entgegen der im gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG gefassten Zurückweisungsbeschluss vertretenen Ansicht nicht absolut unzulässig und weiter zu behandeln ist, ist die Revision als ordentliche Revision zu behandeln, die aber auch eine Begründung für ihre Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu enthalten hat. Ihre Zulässigkeit nach der genannten Bestimmung ist vom VwGH an Hand dieser Begründung zu prüfen (VwGH 7.9.2023, Ro 2021/09/0014).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021090028.J01Im RIS seit
27.02.2024Zuletzt aktualisiert am
27.02.2024