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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AuslBG §24 Abs1Rechtssatz
Eine Überschreitung der zulässigen visumfreien Zeiten um 10 Tage erfüllt zweifelsohne den Tatbestand des § 11 Abs. 1 Z 5 NAG 2005 (VwGH 11.11.2021, Ra 2020/22/0089) und hat, sofern eine Interessenabwägung im Sinn von § 11 Abs. 3 NAG 2005 iVm. Art. 8 MRK nicht zu Gunsten des Antragstellers ausfällt, zur Versagung des Aufenthaltstitels zu führen.Eine Überschreitung der zulässigen visumfreien Zeiten um 10 Tage erfüllt zweifelsohne den Tatbestand des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG 2005 (VwGH 11.11.2021, Ra 2020/22/0089) und hat, sofern eine Interessenabwägung im Sinn von Paragraph 11, Absatz 3, NAG 2005 in Verbindung mit Artikel 8, MRK nicht zu Gunsten des Antragstellers ausfällt, zur Versagung des Aufenthaltstitels zu führen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023220202.L01Im RIS seit
27.02.2024Zuletzt aktualisiert am
04.03.2024