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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §217 Abs4 litbHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/16/0154 B 17. September 2019 RS 1Stammrechtssatz
Nach dem eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut des § 230 Abs. 3 BAO entfaltet ein Ansuchen um Zahlungserleichterung nur dann die Wirkung der Hemmung von Einbringungsmaßnahmen und damit nach dem ebenso eindeutigen Wortlaut des § 217 Abs. 4 lit. b BAO die Wirkung, dass Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten sind, wenn das Ansuchen um Zahlungserleichterungen vor dem Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist eingebracht wurde.Nach dem eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut des Paragraph 230, Absatz 3, BAO entfaltet ein Ansuchen um Zahlungserleichterung nur dann die Wirkung der Hemmung von Einbringungsmaßnahmen und damit nach dem ebenso eindeutigen Wortlaut des Paragraph 217, Absatz 4, Litera b, BAO die Wirkung, dass Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten sind, wenn das Ansuchen um Zahlungserleichterungen vor dem Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist eingebracht wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022130076.L03Im RIS seit
20.02.2024Zuletzt aktualisiert am
07.03.2024