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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §217Rechtssatz
Ein Säumniszuschlag ist unabhängig davon, ob die Festsetzung der Stammabgabe rechtmäßig, rechtskräftig, mit Beschwerde angefochten oder richtig selbst berechnet wurde, zu verhängen, wenn eine Abgabe bei Fälligkeit nicht bezahlt wurde (vgl. VwGH 24.1.2018, Ra 2017/13/0023, mwN).Ein Säumniszuschlag ist unabhängig davon, ob die Festsetzung der Stammabgabe rechtmäßig, rechtskräftig, mit Beschwerde angefochten oder richtig selbst berechnet wurde, zu verhängen, wenn eine Abgabe bei Fälligkeit nicht bezahlt wurde vergleiche VwGH 24.1.2018, Ra 2017/13/0023, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022130076.L01Im RIS seit
20.02.2024Zuletzt aktualisiert am
07.03.2024