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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AWG 2002 §1 Abs3 Z4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/07/0080 E 20. Februar 2014 VwSlg 18782 A/2014 RS 3Stammrechtssatz
Der Tatbestand des § 1 Abs. 3 Z 4 AWG 2002 kennt keine ausdrückliche Geringfügigkeitsgrenze. Wohl aber enthält diese Vorschrift eine Einschränkung insofern, als auf eine Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus abgestellt wird (E 22. Dezember 2005, 2005/07/0088).Der Tatbestand des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4, AWG 2002 kennt keine ausdrückliche Geringfügigkeitsgrenze. Wohl aber enthält diese Vorschrift eine Einschränkung insofern, als auf eine Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus abgestellt wird (E 22. Dezember 2005, 2005/07/0088).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023070003.J06Im RIS seit
20.02.2024Zuletzt aktualisiert am
27.02.2024