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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AWG 2002 §1 Abs3 Z4Rechtssatz
Wenn das VwG die Frage der Geringfügigkeit einer möglichen Verunreinigung als relevant für den objektiven Abfallbegriff des § 2 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 Z 4 AWG 2002 ansieht, weicht es von der Judikatur des VwGH ab, wonach die Erfüllung oder Nichterfüllung von Schwellenwerten der Verordnung über die Trennung von Baurestmassen (und insofern also auch die angebliche Geringfügigkeit der Verunreinigungen) für einen Behandlungsauftrag nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 nicht relevant sind (VwGH 20.2.2014, 2011/07/0080).Wenn das VwG die Frage der Geringfügigkeit einer möglichen Verunreinigung als relevant für den objektiven Abfallbegriff des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4, AWG 2002 ansieht, weicht es von der Judikatur des VwGH ab, wonach die Erfüllung oder Nichterfüllung von Schwellenwerten der Verordnung über die Trennung von Baurestmassen (und insofern also auch die angebliche Geringfügigkeit der Verunreinigungen) für einen Behandlungsauftrag nach Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 nicht relevant sind (VwGH 20.2.2014, 2011/07/0080).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023070003.J08Im RIS seit
20.02.2024Zuletzt aktualisiert am
27.02.2024