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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 2002 §1 Abs3Rechtssatz
Ein Fahrzeug verliert die Eigenschaft als bewegliche Sache auch nicht durch seine Funktion als Stütze für einen Zaun, die durch die Verschweißung mit zwei Zaunstehern bewirkt wird. Ob sich die zwei Schweißstellen, bei denen das Fahrzeug mit der Garteneinfriedung verbunden ist, trennen lassen, ohne dass es zu einer Substanzverletzung beim Fahrzeug kommen würde, ist dabei nicht relevant. Es unterliegt nämlich keinem Zweifel, dass der Gebrauch eines Altfahrzeuges als Zaunstütze keine bestimmungsgemäße Verwendung im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 darstellt (VwGH 30.9.2010, 2008/07/0170). Damit ist jedoch bei Vorliegen einer der Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 AWG 2002 eine Sammlung, Lagerung, Behandlung und Beförderung im Sinne des AWG 2002 erforderlich. Nimmt man beim gegenständlichen Fahrzeug in der vorliegenden, nicht bestimmungsgemäßen Verwendung das Vorliegen einer unbeweglichen Sache an, wird die Prüfung der öffentlichen Interessen nach § 1 Abs. 3 AWG 2002 in einer dem Zweck des AWG 2002 widersprechenden Weise von Vornherein verhindert. Eine solche Auslegung erweist sich mit der Systematik des AWG 2002 als unvereinbar.Ein Fahrzeug verliert die Eigenschaft als bewegliche Sache auch nicht durch seine Funktion als Stütze für einen Zaun, die durch die Verschweißung mit zwei Zaunstehern bewirkt wird. Ob sich die zwei Schweißstellen, bei denen das Fahrzeug mit der Garteneinfriedung verbunden ist, trennen lassen, ohne dass es zu einer Substanzverletzung beim Fahrzeug kommen würde, ist dabei nicht relevant. Es unterliegt nämlich keinem Zweifel, dass der Gebrauch eines Altfahrzeuges als Zaunstütze keine bestimmungsgemäße Verwendung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002 darstellt (VwGH 30.9.2010, 2008/07/0170). Damit ist jedoch bei Vorliegen einer der Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 eine Sammlung, Lagerung, Behandlung und Beförderung im Sinne des AWG 2002 erforderlich. Nimmt man beim gegenständlichen Fahrzeug in der vorliegenden, nicht bestimmungsgemäßen Verwendung das Vorliegen einer unbeweglichen Sache an, wird die Prüfung der öffentlichen Interessen nach Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 in einer dem Zweck des AWG 2002 widersprechenden Weise von Vornherein verhindert. Eine solche Auslegung erweist sich mit der Systematik des AWG 2002 als unvereinbar.
Schlagworte
Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023070003.J03Im RIS seit
20.02.2024Zuletzt aktualisiert am
27.02.2024