RS Vwgh 2024/1/29 Ro 2022/05/0013

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Veröffentlicht am 29.01.2024
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauO Wr §128
BauO Wr §134
BauO Wr §134 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2022/05/0014

Rechtssatz

Mit § 134 Wr BauO existiert eine Norm, die ausdrücklich regelt, wem in welchem Verfahren nach der Wr BauO Parteistellung zukommt. Aus einer solchen ausdrücklichen Regelung über die Parteistellung ist abzuleiten, dass anderen, nicht genannten Personen, keine Parteistellung zukommt (vgl. VwGH 19.11.1996, 95/05/0180). Im Verfahren über die Einreichung einer Fertigstellungsanzeige hat demnach nur der Einreicher Parteistellung (§ 134 Abs. 1 Wr BauO). Eines Rückgriffs auf andere Bestimmungen der Wr BauO, aus denen in Verbindung mit § 8 AVG die Rechtsstellung als Partei abgeleitet werden könnte, bedarf es nicht.Mit Paragraph 134, Wr BauO existiert eine Norm, die ausdrücklich regelt, wem in welchem Verfahren nach der Wr BauO Parteistellung zukommt. Aus einer solchen ausdrücklichen Regelung über die Parteistellung ist abzuleiten, dass anderen, nicht genannten Personen, keine Parteistellung zukommt vergleiche VwGH 19.11.1996, 95/05/0180). Im Verfahren über die Einreichung einer Fertigstellungsanzeige hat demnach nur der Einreicher Parteistellung (Paragraph 134, Absatz eins, Wr BauO). Eines Rückgriffs auf andere Bestimmungen der Wr BauO, aus denen in Verbindung mit Paragraph 8, AVG die Rechtsstellung als Partei abgeleitet werden könnte, bedarf es nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022050013.J02

Im RIS seit

05.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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