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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §531Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/07/0170 E 31. März 2016 RS 2Stammrechtssatz
Mit dem Tod einer physischen Person erlöschen deren Rechtspersönlichkeit und damit deren Rechtsfähigkeit. An ihre Stelle tritt die Verlassenschaft (der ruhende Nachlass). Mit der Einantwortung hört die Verlassenschaft jedoch als Rechtssubjekt zu existieren auf (vgl. B 27. Mai 2009, 2007/05/0134).Mit dem Tod einer physischen Person erlöschen deren Rechtspersönlichkeit und damit deren Rechtsfähigkeit. An ihre Stelle tritt die Verlassenschaft (der ruhende Nachlass). Mit der Einantwortung hört die Verlassenschaft jedoch als Rechtssubjekt zu existieren auf vergleiche B 27. Mai 2009, 2007/05/0134).
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Rechtsfähigkeit ParteifähigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022070032.L03Im RIS seit
27.02.2024Zuletzt aktualisiert am
27.02.2024