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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/17/0241 E 9. Jänner 2020 RS 2Stammrechtssatz
Inhaber eines Glückspielgerätes ist eine Person, die dieses in ihrer Gewahrsame hat (vgl. § 309 ABGB erster Satz), beispielsweise um es Spielern zugänglich zu machen, wie dies etwa bei dem Betreiber eines Lokals der Fall ist (vgl. VwGH 25.9.2018, Ra 2017/17/0701, mwN).Inhaber eines Glückspielgerätes ist eine Person, die dieses in ihrer Gewahrsame hat vergleiche Paragraph 309, ABGB erster Satz), beispielsweise um es Spielern zugänglich zu machen, wie dies etwa bei dem Betreiber eines Lokals der Fall ist vergleiche VwGH 25.9.2018, Ra 2017/17/0701, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021170128.L01Im RIS seit
20.02.2024Zuletzt aktualisiert am
20.02.2024