RS Vwgh 2024/1/29 Ra 2021/17/0128

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2024
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
34 Monopole

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/17/0241 E 9. Jänner 2020 RS 2

Stammrechtssatz

Inhaber eines Glückspielgerätes ist eine Person, die dieses in ihrer Gewahrsame hat (vgl. § 309 ABGB erster Satz), beispielsweise um es Spielern zugänglich zu machen, wie dies etwa bei dem Betreiber eines Lokals der Fall ist (vgl. VwGH 25.9.2018, Ra 2017/17/0701, mwN).Inhaber eines Glückspielgerätes ist eine Person, die dieses in ihrer Gewahrsame hat vergleiche Paragraph 309, ABGB erster Satz), beispielsweise um es Spielern zugänglich zu machen, wie dies etwa bei dem Betreiber eines Lokals der Fall ist vergleiche VwGH 25.9.2018, Ra 2017/17/0701, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021170128.L01

Im RIS seit

20.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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