RS Vwgh 2024/1/29 Ra 2021/17/0103

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Veröffentlicht am 29.01.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
AVG §45 Abs3
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §10
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Rechtssatz

Eingedenk der im Beschwerdeverfahren vor den VwG grundsätzlich geltenden Befugnis aller Parteien des Verfahrens, sowohl ein neues Tatsachenvorbringen als auch ergänzende Beweisanbote zu erstatten und neue rechtliche Argumente vorzutragen, folgt auch, dass die Möglichkeit zur Ausübung dieser Befugnis allen Parteien des Verfahrens vor dem VwG gleichermaßen eingeräumt werden muss. Daraus ergibt sich, dass die Parteien von der Beschwerde und von dem aus dieser hervorgehenden rechtlichen Rahmen für ein weiteres Vorbringen in Kenntnis gesetzt werden müssen. Dabei ist nicht von entscheidender Bedeutung, ob in der Beschwerde neue Tatsachen oder Beweise geltend gemacht wurden (VwGH 24.2.2016, Ra 2015/09/0125).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteiengehör Parteiengehör Rechtliche Würdigung Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021170103.L02

Im RIS seit

27.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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