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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8Rechtssatz
Gemäß § 50 Abs. 5 GSpG 1989 in der bis zum Ablauf des 31.12.2020 geltenden Fassung des BGBl. I Nr. 54/2010 hat die Abgabenbehörde unter anderem im Verwaltungsverfahren nach § 54 GSpG 1989 Parteistellung, wenn zu der Verwaltungsübertretung eine von ihr stammende Anzeige vorliegt. Als Formalpartei hat die Abgabenbehörde zwar keine subjektiv-öffentlichen Rechte, jedoch kommen ihr die prozessual-subjektiven Rechte einer Partei des Verfahrens zu (VwGH 28.2.2018, Ra 2017/17/0703).Gemäß Paragraph 50, Absatz 5, GSpG 1989 in der bis zum Ablauf des 31.12.2020 geltenden Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2010, hat die Abgabenbehörde unter anderem im Verwaltungsverfahren nach Paragraph 54, GSpG 1989 Parteistellung, wenn zu der Verwaltungsübertretung eine von ihr stammende Anzeige vorliegt. Als Formalpartei hat die Abgabenbehörde zwar keine subjektiv-öffentlichen Rechte, jedoch kommen ihr die prozessual-subjektiven Rechte einer Partei des Verfahrens zu (VwGH 28.2.2018, Ra 2017/17/0703).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021170103.L01Im RIS seit
27.02.2024Zuletzt aktualisiert am
28.03.2024