RS Vwgh 2024/1/29 Ra 2021/17/0103

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Veröffentlicht am 29.01.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
GSpG 1989 §50 Abs5 idF 2010/I/054
GSpG 1989 §54
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Rechtssatz

Gemäß § 50 Abs. 5 GSpG 1989 in der bis zum Ablauf des 31.12.2020 geltenden Fassung des BGBl. I Nr. 54/2010 hat die Abgabenbehörde unter anderem im Verwaltungsverfahren nach § 54 GSpG 1989 Parteistellung, wenn zu der Verwaltungsübertretung eine von ihr stammende Anzeige vorliegt. Als Formalpartei hat die Abgabenbehörde zwar keine subjektiv-öffentlichen Rechte, jedoch kommen ihr die prozessual-subjektiven Rechte einer Partei des Verfahrens zu (VwGH 28.2.2018, Ra 2017/17/0703).Gemäß Paragraph 50, Absatz 5, GSpG 1989 in der bis zum Ablauf des 31.12.2020 geltenden Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2010, hat die Abgabenbehörde unter anderem im Verwaltungsverfahren nach Paragraph 54, GSpG 1989 Parteistellung, wenn zu der Verwaltungsübertretung eine von ihr stammende Anzeige vorliegt. Als Formalpartei hat die Abgabenbehörde zwar keine subjektiv-öffentlichen Rechte, jedoch kommen ihr die prozessual-subjektiven Rechte einer Partei des Verfahrens zu (VwGH 28.2.2018, Ra 2017/17/0703).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021170103.L01

Im RIS seit

27.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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