RS Vwgh 2024/1/30 Ra 2023/08/0088

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Veröffentlicht am 30.01.2024
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §101
  1. ASVG § 101 heute
  2. ASVG § 101 gültig ab 01.01.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 13/1962

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/08/0079 E 18. März 1997 VwSlg 14640 A/1997 RS 1 (hier ohne den fallspezifischen Zusatz)

Stammrechtssatz

Ein wesentlicher Irrtum über den Sachverhalt liegt nur dann

vor, wenn der Sozialversicherungsträger unbewußt

Sachverhaltsmerkmale angenommen hat, die mit der Wirklichkeit

zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht übereinstimmen. § 101 zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht übereinstimmen. Paragraph 101,

ASVG bietet allerdings keine Handhabe dafür, jede

Fehleinschätzung im Tatsachenbereich, insbesondere auch die

Beweiswürdigung im nachhinein neuerlich aufzurollen (Hinweis E

22.10.1996, 96/08/0057; hier: Es genügte nicht, wenn ein

medizinischer Sachverständiger eine Einschätzung der Minderung

der Erwerbsfähigkeit vorgenommen hätte, die von einem anderen

Sachverständigen bloß nicht geteilt wird, aber vertretbar

erscheint).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023080088.L02

Im RIS seit

12.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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