RS Vwgh 2024/1/30 Ra 2022/08/0016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2024
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §46 Abs5
AVG §56
VwGVG 2014 §28

Rechtssatz

Für die Vorschreibung der persönlichen Wiedermeldung müssen stets bestimmte Gründe vorliegen, wie sie in § 46 Abs. 5 AlVG 1977 beispielhaft genannt werden. Diese müssen spätestens in dem Bescheid, mit dem an eine entgegen der Vorschreibung nicht persönlich erfolgte Wiedermeldung Rechtsfolgen geknüpft werden, bzw. gegebenenfalls in einem in der Sache ergehenden Erkenntnis des BVwG dargelegt werden, um sie überprüfbar zu machen (vgl. in diesem Sinn zur Vorschreibung von Kontrollmeldungen nach § 49 AlVG 1977 VfSlg. 14.661/1996).Für die Vorschreibung der persönlichen Wiedermeldung müssen stets bestimmte Gründe vorliegen, wie sie in Paragraph 46, Absatz 5, AlVG 1977 beispielhaft genannt werden. Diese müssen spätestens in dem Bescheid, mit dem an eine entgegen der Vorschreibung nicht persönlich erfolgte Wiedermeldung Rechtsfolgen geknüpft werden, bzw. gegebenenfalls in einem in der Sache ergehenden Erkenntnis des BVwG dargelegt werden, um sie überprüfbar zu machen vergleiche in diesem Sinn zur Vorschreibung von Kontrollmeldungen nach Paragraph 49, AlVG 1977 VfSlg. 14.661/1996).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022080016.L04

Im RIS seit

27.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten