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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AlVG 1977 §46 Abs5Rechtssatz
Für die Vorschreibung der persönlichen Wiedermeldung müssen stets bestimmte Gründe vorliegen, wie sie in § 46 Abs. 5 AlVG 1977 beispielhaft genannt werden. Diese müssen spätestens in dem Bescheid, mit dem an eine entgegen der Vorschreibung nicht persönlich erfolgte Wiedermeldung Rechtsfolgen geknüpft werden, bzw. gegebenenfalls in einem in der Sache ergehenden Erkenntnis des BVwG dargelegt werden, um sie überprüfbar zu machen (vgl. in diesem Sinn zur Vorschreibung von Kontrollmeldungen nach § 49 AlVG 1977 VfSlg. 14.661/1996).Für die Vorschreibung der persönlichen Wiedermeldung müssen stets bestimmte Gründe vorliegen, wie sie in Paragraph 46, Absatz 5, AlVG 1977 beispielhaft genannt werden. Diese müssen spätestens in dem Bescheid, mit dem an eine entgegen der Vorschreibung nicht persönlich erfolgte Wiedermeldung Rechtsfolgen geknüpft werden, bzw. gegebenenfalls in einem in der Sache ergehenden Erkenntnis des BVwG dargelegt werden, um sie überprüfbar zu machen vergleiche in diesem Sinn zur Vorschreibung von Kontrollmeldungen nach Paragraph 49, AlVG 1977 VfSlg. 14.661/1996).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022080016.L04Im RIS seit
27.02.2024Zuletzt aktualisiert am
04.03.2024