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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GIN 2006Rechtssatz
In Ermangelung abweichender Anordnungen besteht im Fall der Aufhebung der Insolvenz infolge Bestätigung eines Zahlungsplans gegenüber den Massegläubigern die in § 60 Abs. 1 IO normierte Haftung des Schuldners mit dem "zur freien Verfügung bleibende[n] oder nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erworbenen Vermögen" (und im Sinne der Gesetzesmaterialien zur GIN 2006, BGBl. I Nr. 8, [1168 BlgNR, 22. GP, 19]: mit dem "gesamten Vermögen des Schuldners").In Ermangelung abweichender Anordnungen besteht im Fall der Aufhebung der Insolvenz infolge Bestätigung eines Zahlungsplans gegenüber den Massegläubigern die in Paragraph 60, Absatz eins, IO normierte Haftung des Schuldners mit dem "zur freien Verfügung bleibende[n] oder nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erworbenen Vermögen" (und im Sinne der Gesetzesmaterialien zur GIN 2006, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 8, [1168 BlgNR, 22. GP, 19]: mit dem "gesamten Vermögen des Schuldners").
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022080005.L02Im RIS seit
04.03.2024Zuletzt aktualisiert am
04.03.2024