Index
E6JNorm
ASVG §293 Abs1Rechtssatz
Selbst die Unterschreitung des erforderlichen Richtsatzes hat nicht in jedem Fall wegen der Annahme, dass der Aufenthalt der Antragstellerin zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft im Sinn des § 11 Abs. 2 Z 4 in Verbindung mit Abs. 5 NAG 2005 führen könnte, die Ablehnung der Familienzusammenführung zur Folge (VwGH 8.10.2019, Ra 2018/22/0260). Die Unterschreitung des vorgegebenen Mindesteinkommens darf nicht ohne konkrete Prüfung der Situation des einzelnen Antragstellers die Ablehnung der Familienzusammenführung zur Folge haben (EuGH 4.3.2010, Chakroun, C-578/08). Bei der so gebotenen individuellen Prüfung, ob der Lebensunterhalt trotz Unterschreitens der gesetzlich normierten Richtsätze gesichert ist, ist der Umstand, dass der Richtsatz nur geringfügig unterschritten wird, ebenso beachtlich wie niedrige Mietkosten. Kann die Antragstellerin nachweisen, dass sie trotz einer (geringfügigen) Unterschreitung dieses Referenzbetrages ohne Inanspruchnahme des Sozialhilfesystems über die nötigen Mittel zur Deckung der Kosten für ihren Unterhalt verfügt, ist das Erfordernis des Nachweises der "nötigen Mittel" als erfüllt anzusehen (VwGH 25.5.2021, Ra 2019/22/0157 bis 0159).Selbst die Unterschreitung des erforderlichen Richtsatzes hat nicht in jedem Fall wegen der Annahme, dass der Aufenthalt der Antragstellerin zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft im Sinn des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG 2005 führen könnte, die Ablehnung der Familienzusammenführung zur Folge (VwGH 8.10.2019, Ra 2018/22/0260). Die Unterschreitung des vorgegebenen Mindesteinkommens darf nicht ohne konkrete Prüfung der Situation des einzelnen Antragstellers die Ablehnung der Familienzusammenführung zur Folge haben (EuGH 4.3.2010, Chakroun, C-578/08). Bei der so gebotenen individuellen Prüfung, ob der Lebensunterhalt trotz Unterschreitens der gesetzlich normierten Richtsätze gesichert ist, ist der Umstand, dass der Richtsatz nur geringfügig unterschritten wird, ebenso beachtlich wie niedrige Mietkosten. Kann die Antragstellerin nachweisen, dass sie trotz einer (geringfügigen) Unterschreitung dieses Referenzbetrages ohne Inanspruchnahme des Sozialhilfesystems über die nötigen Mittel zur Deckung der Kosten für ihren Unterhalt verfügt, ist das Erfordernis des Nachweises der "nötigen Mittel" als erfüllt anzusehen (VwGH 25.5.2021, Ra 2019/22/0157 bis 0159).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62008CJ0578 Chakroun VORABSchlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023220066.L02Im RIS seit
04.03.2024Zuletzt aktualisiert am
04.03.2024