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E1PNorm
BAO §274Rechtssatz
Verfahrensrechtliche Bestimmungen (Normen des Verfahrensrechts) sind im Allgemeinen ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens auch auf Sachverhalte bzw. Rechtsvorgänge anzuwenden, die sich davor ereignet haben (vgl. VwGH 23.6.2021, Ra 2019/13/0111, mwN). Für in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallende Abgabenverfahren ergibt sich seit 1. Dezember 2009 aus Art. 47 Abs. 2 GRC das Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vgl. VwGH 23.1.2013, 2010/15/0196; 19.3.2013, 2012/15/0021). Dies gilt damit auch für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren. Eine Darstellung der Relevanz des Verfahrensmangels der unterbliebenen Verhandlung (auch bereits im Zulässigkeitsvorbringen) ist daher nicht erforderlich.Verfahrensrechtliche Bestimmungen (Normen des Verfahrensrechts) sind im Allgemeinen ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens auch auf Sachverhalte bzw. Rechtsvorgänge anzuwenden, die sich davor ereignet haben vergleiche VwGH 23.6.2021, Ra 2019/13/0111, mwN). Für in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallende Abgabenverfahren ergibt sich seit 1. Dezember 2009 aus Artikel 47, Absatz 2, GRC das Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vergleiche VwGH 23.1.2013, 2010/15/0196; 19.3.2013, 2012/15/0021). Dies gilt damit auch für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren. Eine Darstellung der Relevanz des Verfahrensmangels der unterbliebenen Verhandlung (auch bereits im Zulässigkeitsvorbringen) ist daher nicht erforderlich.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023130160.L02Im RIS seit
27.02.2024Zuletzt aktualisiert am
19.03.2024