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E1PNorm
BAO §274Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/13/0038 B 22. Juni 2022 RS 8 (hier nur der erste Satz unter zusätzlicher Bezugnahme auf Art. 6 EMRK)Stammrechtssatz
Die Nichtdurchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung durch das BFG stellt einen besonders gravierenden Verfahrensmangel dar, der im Anwendungsbereich der Grundrechtecharta (GRC) jedenfalls zu einer Aufhebung der Entscheidung führt (vgl. etwa VwGH 9.2.2022, Ra 2021/13/0137, mwN). Außerhalb des Anwendungsbereiches der GRC führt eine Nichtdurchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung dann zu einer Aufhebung der Entscheidung, wenn dieser Verfahrensmangel relevant im Sinne eines möglichen Einflusses auf die angefochtene Entscheidung sein könnte und der Revisionswerber eine solche Relevanz auch aufzuzeigen vermochte.Die Nichtdurchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung durch das BFG stellt einen besonders gravierenden Verfahrensmangel dar, der im Anwendungsbereich der Grundrechtecharta (GRC) jedenfalls zu einer Aufhebung der Entscheidung führt vergleiche etwa VwGH 9.2.2022, Ra 2021/13/0137, mwN). Außerhalb des Anwendungsbereiches der GRC führt eine Nichtdurchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung dann zu einer Aufhebung der Entscheidung, wenn dieser Verfahrensmangel relevant im Sinne eines möglichen Einflusses auf die angefochtene Entscheidung sein könnte und der Revisionswerber eine solche Relevanz auch aufzuzeigen vermochte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023130160.L03Im RIS seit
27.02.2024Zuletzt aktualisiert am
19.03.2024