RS Vwgh 2024/1/31 Ra 2023/13/0025

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Veröffentlicht am 31.01.2024
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §177
BAO §303 Abs1 litb
  1. BAO § 303 heute
  2. BAO § 303 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 303 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 303 gültig von 15.07.1999 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  5. BAO § 303 gültig von 19.04.1980 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Sollte ein Sachverständiger Tatsachen, die im vorangegangenen Verfahren bereits bestanden, erst später feststellen, so könnten solche neuen Befundergebnisse (als neu hervorgekommene Tatsachen) einen Grund für die Wiederaufnahme darstellen. Anderes gilt aber für die vom Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen (vgl. VwGH 2.6.1982, 81/03/0151). Neue Befundergebnisse können demnach einen Wiederaufnahmegrund darstellen, geänderte Schlussfolgerungen aus den bisherigen Befunden hingegen nicht (vgl. VwGH 20.10.2009, 2009/13/0062; 18.10.2022, Ra 2022/04/0108, je mwN).Sollte ein Sachverständiger Tatsachen, die im vorangegangenen Verfahren bereits bestanden, erst später feststellen, so könnten solche neuen Befundergebnisse (als neu hervorgekommene Tatsachen) einen Grund für die Wiederaufnahme darstellen. Anderes gilt aber für die vom Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen vergleiche VwGH 2.6.1982, 81/03/0151). Neue Befundergebnisse können demnach einen Wiederaufnahmegrund darstellen, geänderte Schlussfolgerungen aus den bisherigen Befunden hingegen nicht vergleiche VwGH 20.10.2009, 2009/13/0062; 18.10.2022, Ra 2022/04/0108, je mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023130025.L01

Im RIS seit

27.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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