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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §177Rechtssatz
Sollte ein Sachverständiger Tatsachen, die im vorangegangenen Verfahren bereits bestanden, erst später feststellen, so könnten solche neuen Befundergebnisse (als neu hervorgekommene Tatsachen) einen Grund für die Wiederaufnahme darstellen. Anderes gilt aber für die vom Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen (vgl. VwGH 2.6.1982, 81/03/0151). Neue Befundergebnisse können demnach einen Wiederaufnahmegrund darstellen, geänderte Schlussfolgerungen aus den bisherigen Befunden hingegen nicht (vgl. VwGH 20.10.2009, 2009/13/0062; 18.10.2022, Ra 2022/04/0108, je mwN).Sollte ein Sachverständiger Tatsachen, die im vorangegangenen Verfahren bereits bestanden, erst später feststellen, so könnten solche neuen Befundergebnisse (als neu hervorgekommene Tatsachen) einen Grund für die Wiederaufnahme darstellen. Anderes gilt aber für die vom Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen vergleiche VwGH 2.6.1982, 81/03/0151). Neue Befundergebnisse können demnach einen Wiederaufnahmegrund darstellen, geänderte Schlussfolgerungen aus den bisherigen Befunden hingegen nicht vergleiche VwGH 20.10.2009, 2009/13/0062; 18.10.2022, Ra 2022/04/0108, je mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023130025.L01Im RIS seit
27.02.2024Zuletzt aktualisiert am
19.03.2024