RS Vwgh 2024/1/31 Ra 2023/13/0025

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Veröffentlicht am 31.01.2024
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/02/0027 E 9. Dezember 1983 RS 2

Stammrechtssatz

Ein Sachverständigengutachten besteht aus der sogenannten Befundaufnahme und aus sachverständigen Schlussfolgerungen unter Anwendung der jeweiligen Kunst oder Wissenschaft aus den festgestellten Tatsachen - dem Gutachten im engeren Sinn (Hinweis E 2.6.1982 81/03/0151).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023130025.L02

Im RIS seit

27.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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