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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §303 Abs1 litbRechtssatz
Bei einem Antrag auf Wiederaufnahme ist das Neuhervorkommen von Tatsachen aus der Sicht der antragstellenden Person zu beurteilen. Tatsachen, die dem Antragsteller bekannt gewesen sind, deren steuerliche Berücksichtigung aber unterlassen wurde, eröffnen keinen Antrag auf Wiederaufnahme (vgl. VwGH 29.3.2017, Ro 2016/15/0036; 29.9.2022, Ro 2022/15/0011, mwN).Bei einem Antrag auf Wiederaufnahme ist das Neuhervorkommen von Tatsachen aus der Sicht der antragstellenden Person zu beurteilen. Tatsachen, die dem Antragsteller bekannt gewesen sind, deren steuerliche Berücksichtigung aber unterlassen wurde, eröffnen keinen Antrag auf Wiederaufnahme vergleiche VwGH 29.3.2017, Ro 2016/15/0036; 29.9.2022, Ro 2022/15/0011, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023130025.L00Im RIS seit
27.02.2024Zuletzt aktualisiert am
19.03.2024