RS Vwgh 2024/1/31 Ra 2023/13/0025

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Veröffentlicht am 31.01.2024
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §303 Abs1 litb
  1. BAO § 303 heute
  2. BAO § 303 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 303 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 303 gültig von 15.07.1999 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  5. BAO § 303 gültig von 19.04.1980 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Bei einem Antrag auf Wiederaufnahme ist das Neuhervorkommen von Tatsachen aus der Sicht der antragstellenden Person zu beurteilen. Tatsachen, die dem Antragsteller bekannt gewesen sind, deren steuerliche Berücksichtigung aber unterlassen wurde, eröffnen keinen Antrag auf Wiederaufnahme (vgl. VwGH 29.3.2017, Ro 2016/15/0036; 29.9.2022, Ro 2022/15/0011, mwN).Bei einem Antrag auf Wiederaufnahme ist das Neuhervorkommen von Tatsachen aus der Sicht der antragstellenden Person zu beurteilen. Tatsachen, die dem Antragsteller bekannt gewesen sind, deren steuerliche Berücksichtigung aber unterlassen wurde, eröffnen keinen Antrag auf Wiederaufnahme vergleiche VwGH 29.3.2017, Ro 2016/15/0036; 29.9.2022, Ro 2022/15/0011, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023130025.L00

Im RIS seit

27.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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