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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/02/0002 E 23. März 2016 RS 1Stammrechtssatz
Ein verantwortliches Vertretungsorgan (§ 9 Abs. 1 VStG) ist ex lege umfassend und kumulativ neben anderen Vertretungsorganen (also "überlappend") strafrechtlich verantwortlich. Seine Bestellung nach § 9 Abs. 2 erster Satz VStG lässt seine strafrechtliche Verantwortlichkeit als Vertretungsorgan unberührt, sie bewirkt nur (nach Maßgabe ihres Umfanges) den Entfall der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der übrigen Vertretungsorgane bzw. deren Einschränkung auf den Fall vorsätzlicher Nichtverhinderung (§ 9 Abs. 6 VStG), ihre Wirksamkeit hängt nicht von der Mitteilung an das zuständige Arbeitsinspektorat ab. Einer solchen bedarf es nicht (vgl. E 9. Februar 1999, 97/11/0044 und 0095).Ein verantwortliches Vertretungsorgan (Paragraph 9, Absatz eins, VStG) ist ex lege umfassend und kumulativ neben anderen Vertretungsorganen (also "überlappend") strafrechtlich verantwortlich. Seine Bestellung nach Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz VStG lässt seine strafrechtliche Verantwortlichkeit als Vertretungsorgan unberührt, sie bewirkt nur (nach Maßgabe ihres Umfanges) den Entfall der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der übrigen Vertretungsorgane bzw. deren Einschränkung auf den Fall vorsätzlicher Nichtverhinderung (Paragraph 9, Absatz 6, VStG), ihre Wirksamkeit hängt nicht von der Mitteilung an das zuständige Arbeitsinspektorat ab. Einer solchen bedarf es nicht vergleiche E 9. Februar 1999, 97/11/0044 und 0095).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023020148.L01Im RIS seit
20.02.2024Zuletzt aktualisiert am
12.03.2024