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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z3Rechtssatz
Die Zuständigkeit eines VwG zur Entscheidung über eine Säumnisbeschwerde bestimmt sich danach, die Entscheidung welcher Verwaltungsbehörde nach den Angaben des Beschwerdeführers (vgl. § 9 Abs. 5 VwGVG) begehrt wurde, also die Säumnis welcher Verwaltungsbehörde (in welchem Vollzugsbereich bzw. Vollzugstyp) geltend gemacht wird, und nicht danach, welche Verwaltungsbehörde (in welchem Vollzugsbereich bzw. Vollzugstyp) die behauptetermaßen unterbliebene Entscheidung richtigerweise zu treffen gehabt hätte (vgl. entsprechend im Bescheidbeschwerdeverfahren VwGH 20.12.2023, Ko 2023/03/0002, Rn 38).Die Zuständigkeit eines VwG zur Entscheidung über eine Säumnisbeschwerde bestimmt sich danach, die Entscheidung welcher Verwaltungsbehörde nach den Angaben des Beschwerdeführers vergleiche Paragraph 9, Absatz 5, VwGVG) begehrt wurde, also die Säumnis welcher Verwaltungsbehörde (in welchem Vollzugsbereich bzw. Vollzugstyp) geltend gemacht wird, und nicht danach, welche Verwaltungsbehörde (in welchem Vollzugsbereich bzw. Vollzugstyp) die behauptetermaßen unterbliebene Entscheidung richtigerweise zu treffen gehabt hätte vergleiche entsprechend im Bescheidbeschwerdeverfahren VwGH 20.12.2023, Ko 2023/03/0002, Rn 38).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:KO2023030004.K05Im RIS seit
27.02.2024Zuletzt aktualisiert am
27.02.2024