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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs1 Z3Rechtssatz
§ 40 Abs. 1 UVPG 2000 erhielt seine aktuelle Fassung mit dem Verwaltungsreformgesetz BMLFUW, BGBl. I Nr. 58/2017. Damit sollte nach den Materialien (ErläutRV 1456 BlgNR 25. GP 6) "nunmehr auch legistisch eine Klarstellung der umfassenden Zuständigkeit in § 40, insbesondere auch bei Devolutionsverfahren, für das BVwG normiert" werden. Anders als nach der Vorgängerfassung BGBl. I Nr. 95/2013 ("Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz", vgl. dazu VwGH 2.8.2016, Ro 2015/05/0008, 0013, 0014) umfasst die Zuständigkeit des BVwG daher nunmehr auch die Entscheidung über Säumnisbeschwerden in Angelegenheiten nach dem UVPG 2000.Paragraph 40, Absatz eins, UVPG 2000 erhielt seine aktuelle Fassung mit dem Verwaltungsreformgesetz BMLFUW, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,. Damit sollte nach den Materialien (ErläutRV 1456 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 6) "nunmehr auch legistisch eine Klarstellung der umfassenden Zuständigkeit in Paragraph 40,, insbesondere auch bei Devolutionsverfahren, für das BVwG normiert" werden. Anders als nach der Vorgängerfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2013, ("Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz", vergleiche dazu VwGH 2.8.2016, Ro 2015/05/0008, 0013, 0014) umfasst die Zuständigkeit des BVwG daher nunmehr auch die Entscheidung über Säumnisbeschwerden in Angelegenheiten nach dem UVPG 2000.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:KO2023030004.K04Im RIS seit
27.02.2024Zuletzt aktualisiert am
27.02.2024