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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art11 Abs1 Z7Rechtssatz
Nach § 40 Abs. 1 erster Satz UVPG 2000 entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht. Damit wurde dem Bundesverwaltungsgericht auf der Grundlage einer ausdrücklichen verfassungsgesetzlichen Ermächtigung (Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG) eine Zuständigkeit zur Entscheidung über Beschwerden u.a. in Angelegenheiten übertragen, die nach Art. 11 Abs. 1 Z 7 B-VG in den Bereich der Vollziehung der Länder fallen. Der VwGH hat bereits ausgesprochen, dass der Gesetzgeber das Bundesverwaltungsgericht für Beschwerden gegen Entscheidungen, die nach dem UVPG 2000 getroffen werden, als umfassend zuständig ansieht (vgl. VwGH 17.11.2015, Ra 2015/03/0058, Pkt. IV.C.1.2.1., unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien).Nach Paragraph 40, Absatz eins, erster Satz UVPG 2000 entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht. Damit wurde dem Bundesverwaltungsgericht auf der Grundlage einer ausdrücklichen verfassungsgesetzlichen Ermächtigung (Artikel 131, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, B-VG) eine Zuständigkeit zur Entscheidung über Beschwerden u.a. in Angelegenheiten übertragen, die nach Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 7, B-VG in den Bereich der Vollziehung der Länder fallen. Der VwGH hat bereits ausgesprochen, dass der Gesetzgeber das Bundesverwaltungsgericht für Beschwerden gegen Entscheidungen, die nach dem UVPG 2000 getroffen werden, als umfassend zuständig ansieht vergleiche VwGH 17.11.2015, Ra 2015/03/0058, Pkt. römisch vier.C.1.2.1., unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:KO2023030004.K03Im RIS seit
27.02.2024Zuletzt aktualisiert am
27.02.2024