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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z3Rechtssatz
Im vorliegenden Fall ist die Zuerkennung der beantragten Entschädigung nach § 117 WRG 1959 unterblieben, vielmehr wurde im Bewilligungsbescheid (Berufungsbescheid des Umweltsenates) ein solcher Ausspruch ausdrücklich einem Nachtragsbescheid im Sinne des § 117 Abs. 2 WRG 1959 vorbehalten, welcher bislang nicht ergangen ist. Das bloße Unterbleiben des Entschädigungsausspruches ist jedoch nicht als Abweisung des Entschädigungsbegehrens zu deuten. Es ist daher nicht durch Anrufung des ordentlichen Gerichtes, sondern im Wege der Säumnisbeschwerde an das VwG zu bekämpfen (vgl. VwGH 29.10.2015, Ra 2014/07/0086, unter ausdrücklicher Aufgabe der bisherigen gegenteiligen Rechtsprechung, vgl. dazu auch VfGH 11.3.2015, E 1193/2014, VfSlg 19963, OGH 22.10.2007, 1 Ob 135/07w, RIS-Justiz RS0045837 [insb. T5, T12]).Im vorliegenden Fall ist die Zuerkennung der beantragten Entschädigung nach Paragraph 117, WRG 1959 unterblieben, vielmehr wurde im Bewilligungsbescheid (Berufungsbescheid des Umweltsenates) ein solcher Ausspruch ausdrücklich einem Nachtragsbescheid im Sinne des Paragraph 117, Absatz 2, WRG 1959 vorbehalten, welcher bislang nicht ergangen ist. Das bloße Unterbleiben des Entschädigungsausspruches ist jedoch nicht als Abweisung des Entschädigungsbegehrens zu deuten. Es ist daher nicht durch Anrufung des ordentlichen Gerichtes, sondern im Wege der Säumnisbeschwerde an das VwG zu bekämpfen vergleiche VwGH 29.10.2015, Ra 2014/07/0086, unter ausdrücklicher Aufgabe der bisherigen gegenteiligen Rechtsprechung, vergleiche dazu auch VfGH 11.3.2015, E 1193/2014, VfSlg 19963, OGH 22.10.2007, 1 Ob 135/07w, RIS-Justiz RS0045837 [insb. T5, T12]).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:KO2023030004.K02Im RIS seit
27.02.2024Zuletzt aktualisiert am
27.02.2024