Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §137b Abs1Rechtssatz
Ein gewerberechtlicher Geschäftsführer ist als solcher nicht als eine dem Leitungsorgan einer Gesellschaft zuzurechnende Person im Sinne des § 137b Abs. 1 zweiter Satz GewO 1994 anzusehen.Ein gewerberechtlicher Geschäftsführer ist als solcher nicht als eine dem Leitungsorgan einer Gesellschaft zuzurechnende Person im Sinne des Paragraph 137 b, Absatz eins, zweiter Satz GewO 1994 anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021040021.J05Im RIS seit
12.03.2024Zuletzt aktualisiert am
25.03.2024