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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §137b Abs1Rechtssatz
Der gewerberechtliche Geschäftsführer als solcher ist nicht dem Leitungsorgan einer Gesellschaft zuzurechnen. Um als eine dem Leitungsorgan der Gesellschaft angehörende Person qualifiziert werden zu können, ist es erforderlich, dass der gewerberechtliche Geschäftsführer im Leitungsorgan tätig ist. Dies entspricht § 39 Abs. 2 GewO 1994, wonach ein gemäß § 9 Abs. 1 GewO 1994 zu bestellender (gewerberechtlicher) Geschäftsführer einer juristischen Person entweder dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der juristischen Person angehören oder ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein muss. Ein gewerberechtlicher Geschäftsführer einer Gesellschaft kann, muss aber nicht dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der juristischen Person angehören.Der gewerberechtliche Geschäftsführer als solcher ist nicht dem Leitungsorgan einer Gesellschaft zuzurechnen. Um als eine dem Leitungsorgan der Gesellschaft angehörende Person qualifiziert werden zu können, ist es erforderlich, dass der gewerberechtliche Geschäftsführer im Leitungsorgan tätig ist. Dies entspricht Paragraph 39, Absatz 2, GewO 1994, wonach ein gemäß Paragraph 9, Absatz eins, GewO 1994 zu bestellender (gewerberechtlicher) Geschäftsführer einer juristischen Person entweder dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der juristischen Person angehören oder ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein muss. Ein gewerberechtlicher Geschäftsführer einer Gesellschaft kann, muss aber nicht dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der juristischen Person angehören.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021040021.J03Im RIS seit
12.03.2024Zuletzt aktualisiert am
25.03.2024