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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §137b Abs1Rechtssatz
Die Position eines gewerberechtlichen Geschäftsführers als solche entspricht nicht dem Verständnis eines Leitungsorgans einer Gesellschaft. Dies ergibt sich bereits aus § 39 Abs. 1 erster Satz GewO 1994, wonach der gewerberechtliche Geschäftsführer einerseits dem Gewerbeinhaber gegenüber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und andererseits der Behörde gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist. Der gewerberechtliche Geschäftsführer hat jedoch keine mit dem Umfang jener eines organschaftlichen Vertreters einer juristischen Person (z.B. eines handelsrechtlichen Geschäftsführers) vergleichbare Verantwortlichkeit inne. Er ist nämlich weder gegenüber den Behörden für die Einhaltung anderer als der gewerberechtlichen Vorschriften (verwaltungsstrafrechtlich) verantwortlich, noch umfasst seine (zivilrechtliche) Verantwortlichkeit gegenüber dem Gewerbeinhaber "käufmännische bzw kommerzielle und andere Aspekte der Unternehmensführung".Die Position eines gewerberechtlichen Geschäftsführers als solche entspricht nicht dem Verständnis eines Leitungsorgans einer Gesellschaft. Dies ergibt sich bereits aus Paragraph 39, Absatz eins, erster Satz GewO 1994, wonach der gewerberechtliche Geschäftsführer einerseits dem Gewerbeinhaber gegenüber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und andererseits der Behörde gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist. Der gewerberechtliche Geschäftsführer hat jedoch keine mit dem Umfang jener eines organschaftlichen Vertreters einer juristischen Person (z.B. eines handelsrechtlichen Geschäftsführers) vergleichbare Verantwortlichkeit inne. Er ist nämlich weder gegenüber den Behörden für die Einhaltung anderer als der gewerberechtlichen Vorschriften (verwaltungsstrafrechtlich) verantwortlich, noch umfasst seine (zivilrechtliche) Verantwortlichkeit gegenüber dem Gewerbeinhaber "käufmännische bzw kommerzielle und andere Aspekte der Unternehmensführung".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021040021.J02Im RIS seit
12.03.2024Zuletzt aktualisiert am
25.03.2024