RS Vwgh 2024/2/1 Ro 2021/04/0016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.02.2024
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E000 EU- Recht allgemein
E3R E15202000
E3R E19400000
91/01 Fernmeldewesen

Rechtssatz

Aus dem Umstand, dass im TKG 2003 (somit in einer auf die elektronische Kommunikation abstellenden Regelung; siehe nunmehr § 174 TKG 2021) die Zusendung elektronischer Post zu Zwecken der Direktwerbung ohne vorherige Einwilligung des Empfängers für unzulässig erklärt wurde, lässt sich nicht der Umkehrschluss ziehen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck der Zusendung einer persönlich adressierten Werbung per Post ohne Einwilligung aus datenschutzrechtlicher Sicht jedenfalls zulässig wäre.Aus dem Umstand, dass im TKG 2003 (somit in einer auf die elektronische Kommunikation abstellenden Regelung; siehe nunmehr Paragraph 174, TKG 2021) die Zusendung elektronischer Post zu Zwecken der Direktwerbung ohne vorherige Einwilligung des Empfängers für unzulässig erklärt wurde, lässt sich nicht der Umkehrschluss ziehen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck der Zusendung einer persönlich adressierten Werbung per Post ohne Einwilligung aus datenschutzrechtlicher Sicht jedenfalls zulässig wäre.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021040016.J09

Im RIS seit

12.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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