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E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgRechtssatz
Aus dem Umstand, dass im TKG 2003 (somit in einer auf die elektronische Kommunikation abstellenden Regelung; siehe nunmehr § 174 TKG 2021) die Zusendung elektronischer Post zu Zwecken der Direktwerbung ohne vorherige Einwilligung des Empfängers für unzulässig erklärt wurde, lässt sich nicht der Umkehrschluss ziehen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck der Zusendung einer persönlich adressierten Werbung per Post ohne Einwilligung aus datenschutzrechtlicher Sicht jedenfalls zulässig wäre.Aus dem Umstand, dass im TKG 2003 (somit in einer auf die elektronische Kommunikation abstellenden Regelung; siehe nunmehr Paragraph 174, TKG 2021) die Zusendung elektronischer Post zu Zwecken der Direktwerbung ohne vorherige Einwilligung des Empfängers für unzulässig erklärt wurde, lässt sich nicht der Umkehrschluss ziehen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck der Zusendung einer persönlich adressierten Werbung per Post ohne Einwilligung aus datenschutzrechtlicher Sicht jedenfalls zulässig wäre.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021040016.J09Im RIS seit
12.03.2024Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026