RS Vwgh 2024/2/1 Ro 2021/04/0013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.02.2024
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Index

10/10 Auskunftspflicht
10/10 Datenschutz
10/10 Grundrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Das BVwG kann einer Beschwerde nicht allein aufgrund einer unzureichenden Begründung des bei ihm bekämpften Bescheides Folge geben, sondern es hat im Rahmen einer Sachentscheidung die Datenschutzbeschwerde inhaltlich zu erledigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021040013.J05

Im RIS seit

21.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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