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10/10 AuskunftspflichtNorm
AVG §58 Abs2Rechtssatz
Das BVwG kann einer Beschwerde nicht allein aufgrund einer unzureichenden Begründung des bei ihm bekämpften Bescheides Folge geben, sondern es hat im Rahmen einer Sachentscheidung die Datenschutzbeschwerde inhaltlich zu erledigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021040013.J05Im RIS seit
21.03.2024Zuletzt aktualisiert am
19.04.2024