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E000 EU- Recht allgemeinNorm
B-VG Art53 Abs1Rechtssatz
Ausgehend von der Rechtsprechung des EuGH in seinem Urteil vom 16. Jänner 2024, C-33/22, Österreichische Datenschutzbehörde, kommt es für die Beantwortung der Rechtsfrage, ob Tätigkeiten eines vom Nationalrat eingesetzten Untersuchungsausschusses, mit denen die Verarbeitung personenbezogener Daten verbunden ist, gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. a DSGVO vom Anwendungsbereich der DSGVO ausgenommen sind, ausschließlich auf die Natur dieser Tätigkeiten an, und nicht darauf, ob die Person des Verantwortlichen privater oder öffentlich-rechtlicher Natur ist und - für den Fall, dass der Verantwortliche eine Behörde ist - auch nicht darauf, dass die Aufgaben und Pflichten dieser Behörde unmittelbar und ausschließlich einer hoheitlichen Befugnis zuzurechnen sind. Wesentlich ist vielmehr, ob diese Befugnis mit einer Tätigkeit einhergeht, die jedenfalls vom Anwendungsbereich des Unionsrechts ausgenommen ist. Daher ist nicht bereits jede Tätigkeit eines vom Nationalrat nach Art. 53 Abs. 1 B-VG eingesetzten Untersuchungsausschusses von sich aus vom Anwendungsbereich der DSGVO ausgenommen, sondern nur jene Tätigkeit, die aufgrund ihrer Natur nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt.Ausgehend von der Rechtsprechung des EuGH in seinem Urteil vom 16. Jänner 2024, C-33/22, Österreichische Datenschutzbehörde, kommt es für die Beantwortung der Rechtsfrage, ob Tätigkeiten eines vom Nationalrat eingesetzten Untersuchungsausschusses, mit denen die Verarbeitung personenbezogener Daten verbunden ist, gemäß Artikel 2, Absatz 2, Litera a, DSGVO vom Anwendungsbereich der DSGVO ausgenommen sind, ausschließlich auf die Natur dieser Tätigkeiten an, und nicht darauf, ob die Person des Verantwortlichen privater oder öffentlich-rechtlicher Natur ist und - für den Fall, dass der Verantwortliche eine Behörde ist - auch nicht darauf, dass die Aufgaben und Pflichten dieser Behörde unmittelbar und ausschließlich einer hoheitlichen Befugnis zuzurechnen sind. Wesentlich ist vielmehr, ob diese Befugnis mit einer Tätigkeit einhergeht, die jedenfalls vom Anwendungsbereich des Unionsrechts ausgenommen ist. Daher ist nicht bereits jede Tätigkeit eines vom Nationalrat nach Artikel 53, Absatz eins, B-VG eingesetzten Untersuchungsausschusses von sich aus vom Anwendungsbereich der DSGVO ausgenommen, sondern nur jene Tätigkeit, die aufgrund ihrer Natur nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62022CJ0033 Österreichische Datenschutzbehörde VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021040006.J02Im RIS seit
12.03.2024Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026