RS Vwgh 2024/2/1 Ro 2021/04/0006

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Veröffentlicht am 01.02.2024
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E15202000
E3R E19400000
E6J
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art53 Abs1
EURallg
32016R0679 DSGVO Art2 Abs2 lita
62022CJ0033 Österreichische Datenschutzbehörde VORAB
  1. B-VG Art. 53 heute
  2. B-VG Art. 53 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  3. B-VG Art. 53 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 53 gültig von 01.10.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1975
  5. B-VG Art. 53 gültig von 19.12.1945 bis 30.09.1975 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 53 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Ausgehend von der Rechtsprechung des EuGH in seinem Urteil vom 16. Jänner 2024, C-33/22, Österreichische Datenschutzbehörde, kommt es für die Beantwortung der Rechtsfrage, ob Tätigkeiten eines vom Nationalrat eingesetzten Untersuchungsausschusses, mit denen die Verarbeitung personenbezogener Daten verbunden ist, gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. a DSGVO vom Anwendungsbereich der DSGVO ausgenommen sind, ausschließlich auf die Natur dieser Tätigkeiten an, und nicht darauf, ob die Person des Verantwortlichen privater oder öffentlich-rechtlicher Natur ist und - für den Fall, dass der Verantwortliche eine Behörde ist - auch nicht darauf, dass die Aufgaben und Pflichten dieser Behörde unmittelbar und ausschließlich einer hoheitlichen Befugnis zuzurechnen sind. Wesentlich ist vielmehr, ob diese Befugnis mit einer Tätigkeit einhergeht, die jedenfalls vom Anwendungsbereich des Unionsrechts ausgenommen ist. Daher ist nicht bereits jede Tätigkeit eines vom Nationalrat nach Art. 53 Abs. 1 B-VG eingesetzten Untersuchungsausschusses von sich aus vom Anwendungsbereich der DSGVO ausgenommen, sondern nur jene Tätigkeit, die aufgrund ihrer Natur nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt.Ausgehend von der Rechtsprechung des EuGH in seinem Urteil vom 16. Jänner 2024, C-33/22, Österreichische Datenschutzbehörde, kommt es für die Beantwortung der Rechtsfrage, ob Tätigkeiten eines vom Nationalrat eingesetzten Untersuchungsausschusses, mit denen die Verarbeitung personenbezogener Daten verbunden ist, gemäß Artikel 2, Absatz 2, Litera a, DSGVO vom Anwendungsbereich der DSGVO ausgenommen sind, ausschließlich auf die Natur dieser Tätigkeiten an, und nicht darauf, ob die Person des Verantwortlichen privater oder öffentlich-rechtlicher Natur ist und - für den Fall, dass der Verantwortliche eine Behörde ist - auch nicht darauf, dass die Aufgaben und Pflichten dieser Behörde unmittelbar und ausschließlich einer hoheitlichen Befugnis zuzurechnen sind. Wesentlich ist vielmehr, ob diese Befugnis mit einer Tätigkeit einhergeht, die jedenfalls vom Anwendungsbereich des Unionsrechts ausgenommen ist. Daher ist nicht bereits jede Tätigkeit eines vom Nationalrat nach Artikel 53, Absatz eins, B-VG eingesetzten Untersuchungsausschusses von sich aus vom Anwendungsbereich der DSGVO ausgenommen, sondern nur jene Tätigkeit, die aufgrund ihrer Natur nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62022CJ0033 Österreichische Datenschutzbehörde VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021040006.J02

Im RIS seit

12.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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