RS Vwgh 2024/2/1 Ro 2020/04/0031

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.02.2024
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E15202000
E3R E19400000
001 Verwaltungsrecht allgemein
23/01 Insolvenzordnung

Norm

EURallg
IO §256 Abs2
IO §256 Abs3
VwRallg
32016R0679 DSGVO Art6 Abs1 litf
  1. IO § 256 heute
  2. IO § 256 gültig ab 26.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2017
  3. IO § 256 gültig von 01.07.2010 bis 25.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  1. IO § 256 heute
  2. IO § 256 gültig ab 26.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2017
  3. IO § 256 gültig von 01.07.2010 bis 25.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010

Rechtssatz

Ziel des Zahlungsplans ist die wirtschaftliche Gesundung des Schuldners (vgl. OGH 18.8.2010, 8 Ob 146/09t). In diesem Sinn soll eine "Löschung" aus der Insolvenzdatei infolge Erfüllung des Zahlungsplans die Beeinträchtigung des Schuldners im Geschäftsverkehr durch öffentliche Bekanntmachung eines früheren Insolvenzverfahrens vermeiden (vgl. Erläuterungen in RV 612 BlgNR 24. GP, 3, 35). Die Verwirklichung dieses Ziels wäre jedoch gefährdet, wenn eine Kreditauskunftei zur Beurteilung der wirtschaftlichen Situation des Betroffenen Daten über sein Insolvenzverfahren speichern und solche Daten verwenden könnte, nachdem die Einsicht in die Insolvenzdatei gemäß § 256 Abs. 2 und Abs. 3 IO nicht mehr zu gewähren ist, weil diese Daten bei der Bewertung der Kreditwürdigkeit des Betroffenen stets als negativer Faktor verwendet werden. Unter diesen Umständen können die berechtigten Interessen des Kreditsektors, über Informationen hinsichtlich des mit Erfüllung des rechtskräftig bestätigten Zahlungsplans beendeten Insolvenzverfahrens des Betroffenen zu verfügen, die Verarbeitung dieser vormals in der Insolvenzdatei öffentlich einsehbaren, personenbezogenen Daten nicht mehr rechtfertigen. Die Speicherung dieser Daten durch die Kreditauskunftei in Bezug auf den Zeitraum nach Rechtskraft des Beschlusses des Insolvenzgerichts über die "Löschung der Eintragungen aus der Insolvenzdatei" gemäß § 256 Abs. 3 IO kann daher nicht auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gestützt werden.Ziel des Zahlungsplans ist die wirtschaftliche Gesundung des Schuldners vergleiche OGH 18.8.2010, 8 Ob 146/09t). In diesem Sinn soll eine "Löschung" aus der Insolvenzdatei infolge Erfüllung des Zahlungsplans die Beeinträchtigung des Schuldners im Geschäftsverkehr durch öffentliche Bekanntmachung eines früheren Insolvenzverfahrens vermeiden vergleiche Erläuterungen in Regierungsvorlage 612 BlgNR 24. GP, 3, 35). Die Verwirklichung dieses Ziels wäre jedoch gefährdet, wenn eine Kreditauskunftei zur Beurteilung der wirtschaftlichen Situation des Betroffenen Daten über sein Insolvenzverfahren speichern und solche Daten verwenden könnte, nachdem die Einsicht in die Insolvenzdatei gemäß Paragraph 256, Absatz 2 und Absatz 3, IO nicht mehr zu gewähren ist, weil diese Daten bei der Bewertung der Kreditwürdigkeit des Betroffenen stets als negativer Faktor verwendet werden. Unter diesen Umständen können die berechtigten Interessen des Kreditsektors, über Informationen hinsichtlich des mit Erfüllung des rechtskräftig bestätigten Zahlungsplans beendeten Insolvenzverfahrens des Betroffenen zu verfügen, die Verarbeitung dieser vormals in der Insolvenzdatei öffentlich einsehbaren, personenbezogenen Daten nicht mehr rechtfertigen. Die Speicherung dieser Daten durch die Kreditauskunftei in Bezug auf den Zeitraum nach Rechtskraft des Beschlusses des Insolvenzgerichts über die "Löschung der Eintragungen aus der Insolvenzdatei" gemäß Paragraph 256, Absatz 3, IO kann daher nicht auf Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO gestützt werden.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2020040031.J10

Im RIS seit

27.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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