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E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgRechtssatz
Gemäß § 256 Abs. 2 Z 4 IO ist die Einsicht in die Insolvenzdatei nicht mehr zu gewähren, wenn seit dem Ablauf der im Zahlungsplan vorgesehenen Zahlungsfrist ein Jahr vergangen ist. Auf Antrag des Schuldners ist die Einsicht in die Insolvenzdatei bereits dann nicht mehr zu gewähren, wenn der rechtskräftig bestätigte Zahlungsplan erfüllt worden ist (§ 256 Abs. 3 IO). Letztere Möglichkeit dient der Vermeidung von Nachteilen des Schuldners im Geschäftsverkehr (vgl. die Erläuterungen zum IRÄG 2010 RV 612 BlgNR 24. GP 3, 35). Der Gesetzgeber geht somit davon aus, dass bereits mit Erfüllung des rechtskräftig bestätigten Zahlungsplans spätestens jedoch mit Ablauf einer Frist von einem Jahr seit Ablauf der im Zahlungsplan vorgesehenen Zahlungsfrist die Rechte und Interessen der betroffenen Person diejenigen der Öffentlichkeit, über diese Informationen zu verfügen, überwiegen (vgl. RV 734 BlgNR 20. GP, 63).Gemäß Paragraph 256, Absatz 2, Ziffer 4, IO ist die Einsicht in die Insolvenzdatei nicht mehr zu gewähren, wenn seit dem Ablauf der im Zahlungsplan vorgesehenen Zahlungsfrist ein Jahr vergangen ist. Auf Antrag des Schuldners ist die Einsicht in die Insolvenzdatei bereits dann nicht mehr zu gewähren, wenn der rechtskräftig bestätigte Zahlungsplan erfüllt worden ist (Paragraph 256, Absatz 3, IO). Letztere Möglichkeit dient der Vermeidung von Nachteilen des Schuldners im Geschäftsverkehr vergleiche die Erläuterungen zum IRÄG 2010 Regierungsvorlage 612 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3, 35). Der Gesetzgeber geht somit davon aus, dass bereits mit Erfüllung des rechtskräftig bestätigten Zahlungsplans spätestens jedoch mit Ablauf einer Frist von einem Jahr seit Ablauf der im Zahlungsplan vorgesehenen Zahlungsfrist die Rechte und Interessen der betroffenen Person diejenigen der Öffentlichkeit, über diese Informationen zu verfügen, überwiegen vergleiche Regierungsvorlage 734 BlgNR 20. GP, 63).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2020040031.J07Im RIS seit
27.02.2024Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026