RS Vwgh 2024/2/1 Ro 2020/04/0031

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.02.2024
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E15202000
E3R E19400000
001 Verwaltungsrecht allgemein
23/01 Insolvenzordnung

Norm

EURallg
IO §256 Abs2 Z4
IO §256 Abs3
VwRallg
32016R0679 DSGVO Art6 Abs1 litf
  1. IO § 256 heute
  2. IO § 256 gültig ab 26.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2017
  3. IO § 256 gültig von 01.07.2010 bis 25.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  1. IO § 256 heute
  2. IO § 256 gültig ab 26.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2017
  3. IO § 256 gültig von 01.07.2010 bis 25.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010

Rechtssatz

Gemäß § 256 Abs. 2 Z 4 IO ist die Einsicht in die Insolvenzdatei nicht mehr zu gewähren, wenn seit dem Ablauf der im Zahlungsplan vorgesehenen Zahlungsfrist ein Jahr vergangen ist. Auf Antrag des Schuldners ist die Einsicht in die Insolvenzdatei bereits dann nicht mehr zu gewähren, wenn der rechtskräftig bestätigte Zahlungsplan erfüllt worden ist (§ 256 Abs. 3 IO). Letztere Möglichkeit dient der Vermeidung von Nachteilen des Schuldners im Geschäftsverkehr (vgl. die Erläuterungen zum IRÄG 2010 RV 612 BlgNR 24. GP 3, 35). Der Gesetzgeber geht somit davon aus, dass bereits mit Erfüllung des rechtskräftig bestätigten Zahlungsplans spätestens jedoch mit Ablauf einer Frist von einem Jahr seit Ablauf der im Zahlungsplan vorgesehenen Zahlungsfrist die Rechte und Interessen der betroffenen Person diejenigen der Öffentlichkeit, über diese Informationen zu verfügen, überwiegen (vgl. RV 734 BlgNR 20. GP, 63).Gemäß Paragraph 256, Absatz 2, Ziffer 4, IO ist die Einsicht in die Insolvenzdatei nicht mehr zu gewähren, wenn seit dem Ablauf der im Zahlungsplan vorgesehenen Zahlungsfrist ein Jahr vergangen ist. Auf Antrag des Schuldners ist die Einsicht in die Insolvenzdatei bereits dann nicht mehr zu gewähren, wenn der rechtskräftig bestätigte Zahlungsplan erfüllt worden ist (Paragraph 256, Absatz 3, IO). Letztere Möglichkeit dient der Vermeidung von Nachteilen des Schuldners im Geschäftsverkehr vergleiche die Erläuterungen zum IRÄG 2010 Regierungsvorlage 612 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3, 35). Der Gesetzgeber geht somit davon aus, dass bereits mit Erfüllung des rechtskräftig bestätigten Zahlungsplans spätestens jedoch mit Ablauf einer Frist von einem Jahr seit Ablauf der im Zahlungsplan vorgesehenen Zahlungsfrist die Rechte und Interessen der betroffenen Person diejenigen der Öffentlichkeit, über diese Informationen zu verfügen, überwiegen vergleiche Regierungsvorlage 734 BlgNR 20. GP, 63).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2020040031.J07

Im RIS seit

27.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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