RS Vwgh 2024/2/1 Ro 2020/04/0031

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.02.2024
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1P
E3R E15202000
E3R E19400000
E6J
23/01 Insolvenzordnung

Norm

EURallg
IO §256
12010P/TXT Grundrechte Charta Art7
12010P/TXT Grundrechte Charta Art8
32016R0679 DSGVO Art6 Abs1 litf
62022CJ0026 SCHUFA Holding VORAB
  1. IO § 256 heute
  2. IO § 256 gültig ab 26.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2017
  3. IO § 256 gültig von 01.07.2010 bis 25.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010

Rechtssatz

Die Verarbeitung von Daten des Betroffenen über dessen Schuldenregulierungsverfahren, insbesondere in Bezug auf die Erfüllung des rechtskräftig bestätigten Zahlungsplans, wie etwa die Speicherung, Analyse und Weitergabe dieser Daten an einen Dritten durch eine Kreditauskunftei stellt einen schweren Eingriff in die in den Art. 7 und 8 GRC verankerten Grundrechte des Betroffenen dar. Da solche Daten als negativer Faktor bei der Beurteilung der Kreditwürdigkeit des Betroffenen dienen, stellen sie sensible Informationen über dessen Privatleben dar. Ihre Verarbeitung kann den Interessen des Betroffenen beträchtlich schaden, weil die Weitergabe geeignet ist, die Ausübung seiner Freiheiten erheblich zu erschweren, insbesondere wenn es darum geht, Grundbedürfnisse zu decken. Die Folgen für die Interessen und das Privatleben des Betroffenen sind umso größer und die Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Speicherung dieser Informationen daher umso höher, je länger diese Daten durch die Kreditauskunftei gespeichert werden (vgl. EuGH 7.12.2023, C-26/22 und C-64/22, SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung], Rn. 94, 95).Die Verarbeitung von Daten des Betroffenen über dessen Schuldenregulierungsverfahren, insbesondere in Bezug auf die Erfüllung des rechtskräftig bestätigten Zahlungsplans, wie etwa die Speicherung, Analyse und Weitergabe dieser Daten an einen Dritten durch eine Kreditauskunftei stellt einen schweren Eingriff in die in den Artikel 7 und 8 GRC verankerten Grundrechte des Betroffenen dar. Da solche Daten als negativer Faktor bei der Beurteilung der Kreditwürdigkeit des Betroffenen dienen, stellen sie sensible Informationen über dessen Privatleben dar. Ihre Verarbeitung kann den Interessen des Betroffenen beträchtlich schaden, weil die Weitergabe geeignet ist, die Ausübung seiner Freiheiten erheblich zu erschweren, insbesondere wenn es darum geht, Grundbedürfnisse zu decken. Die Folgen für die Interessen und das Privatleben des Betroffenen sind umso größer und die Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Speicherung dieser Informationen daher umso höher, je länger diese Daten durch die Kreditauskunftei gespeichert werden vergleiche EuGH 7.12.2023, C-26/22 und C-64/22, SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung], Rn. 94, 95).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62022CJ0026 SCHUFA Holding VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2020040031.J05

Im RIS seit

27.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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