RS Vwgh 2024/2/1 Ro 2020/04/0031

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.02.2024
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L
E3R E15202000
E3R E19400000
E6J
20/06 Konsumentenschutz
23/01 Insolvenzordnung

Norm

EURallg
Hypothekar- und ImmobilienkreditG §9 Abs1
Hypothekar- und ImmobilienkreditG §9 Abs2
IO §256
VKrG 2010 §7 Abs1
32008L0048 Verbraucherkreditverträge-RL Art8
32014L0017 Wohnimmobilienkreditverträge-RL Art18 Abs1
32014L0017 Wohnimmobilienkreditverträge-RL Art21 Abs1
32016R0679 DSGVO Art6 Abs1 litf
62022CJ0026 SCHUFA Holding VORAB
  1. IO § 256 heute
  2. IO § 256 gültig ab 26.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2017
  3. IO § 256 gültig von 01.07.2010 bis 25.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010

Rechtssatz

Der EuGH geht vom Bestehen eines sozioökonomischen Interesses des Kreditsektors an der Verarbeitung von Bonitätsdaten, insbesondere von Insolvenzdaten aus. Er verweist dazu einerseits auf Art. 8 der Richtlinie 2008/48/EG, woraus im Lichte des 28. Erwägungsgrundes dieser Richtlinie in Bezug auf Verbraucherkreditverträge die Pflicht des Kreditgebers hervorgeht, vor Abschluss des Kreditvertrages die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers anhand ausreichender Informationen, erforderlichenfalls auch anhand von Auskünften aus öffentlichen und privaten Datenbanken zu bewerten (dem entspricht innerstaatlich § 7 Abs. 1 VKrG 2010, womit Art. 8 der Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge umgesetzt wurde). Andererseits hat der Kreditgeber in Bezug auf Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher nach Art. 18. Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2014/17/EU iVm den Erwägungsgründen 55 und 59 dieser Richtlinie eine eingehende Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers vorzunehmen, wobei die Abfrage von Kreditdatenbanken, zu denen der Kreditgeber Zugang hat, ein nützliches Element bei dieser Prüfung ist (dem entspricht innerstaatlich § 9 Abs. 1 und 2 Hypothekar- und ImmobilienkreditG, womit Art. 18. Abs. 1 der Richtlinie 2014/17/EU umgesetzt wurde). Überdies soll die Verpflichtung zur Bewertung der Kreditwürdigkeit der Verbraucher, wie sie in den Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU vorgesehen ist, nicht nur den Kreditantragsteller schützen, sondern auch, wie im 26. Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/48/EG hervorgehoben wird, das reibungslose Funktionieren des gesamten Kreditsystems gewährleisten (vgl. EuGH 7.12.2023, C-26/22 und C-64/22, SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung], Rn. 83 bis 86).Der EuGH geht vom Bestehen eines sozioökonomischen Interesses des Kreditsektors an der Verarbeitung von Bonitätsdaten, insbesondere von Insolvenzdaten aus. Er verweist dazu einerseits auf Artikel 8, der Richtlinie 2008/48/EG, woraus im Lichte des 28. Erwägungsgrundes dieser Richtlinie in Bezug auf Verbraucherkreditverträge die Pflicht des Kreditgebers hervorgeht, vor Abschluss des Kreditvertrages die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers anhand ausreichender Informationen, erforderlichenfalls auch anhand von Auskünften aus öffentlichen und privaten Datenbanken zu bewerten (dem entspricht innerstaatlich Paragraph 7, Absatz eins, VKrG 2010, womit Artikel 8, der Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge umgesetzt wurde). Andererseits hat der Kreditgeber in Bezug auf Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher nach Artikel 18, Absatz eins und Artikel 21, Absatz eins, der Richtlinie 2014/17/EU in Verbindung mit den Erwägungsgründen 55 und 59 dieser Richtlinie eine eingehende Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers vorzunehmen, wobei die Abfrage von Kreditdatenbanken, zu denen der Kreditgeber Zugang hat, ein nützliches Element bei dieser Prüfung ist (dem entspricht innerstaatlich Paragraph 9, Absatz eins und 2 Hypothekar- und ImmobilienkreditG, womit Artikel 18, Absatz eins, der Richtlinie 2014/17/EU umgesetzt wurde). Überdies soll die Verpflichtung zur Bewertung der Kreditwürdigkeit der Verbraucher, wie sie in den Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU vorgesehen ist, nicht nur den Kreditantragsteller schützen, sondern auch, wie im 26. Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/48/EG hervorgehoben wird, das reibungslose Funktionieren des gesamten Kreditsystems gewährleisten vergleiche EuGH 7.12.2023, C-26/22 und C-64/22, SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung], Rn. 83 bis 86).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62022CJ0026 SCHUFA Holding VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2020040031.J03

Im RIS seit

27.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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