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97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2018 §13Beachte
Rechtssatz
Das Fehlen der Angabe eines geschätzten Gesamtwerts der gemäß der Rahmenvereinbarung zu erbringenden besonderen Dienstleistungen in der Bekanntmachung (sowie auch in den Teilnahmeunterlagen) kann - unabhängig davon, ob die fehlende Angabe im Fall der Anfechtung der Entscheidung, in der diese Angabe nicht erfolgt ist, deren Rechtswidrigkeit nach sich ziehen würde - für sich genommen nicht bestandfest werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2020040020.J15Im RIS seit
27.03.2024Zuletzt aktualisiert am
14.05.2024