Index
97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2018 §20 Abs1Beachte
Rechtssatz
Eine entgegen § 365 Abs. 3 Z 2 BVergG 2018 und somit dem Transparenzgrundsatz widersprechend unklar, unpräzise und nicht eindeutig formulierte Vertragsänderungsklausel, die eine mögliche Änderung des Leistungsgegenstandes, des Vergabevolumens und der inhaltlichen Ausgestaltung der gegenseitigen Rechte und Pflichten für interessierte Wirtschaftsteilnehmer unbestimmt lässt, deren Wesentlichkeit für die Entscheidung zur Abgabe eines Teilnahmeangebots nicht ausgeschlossen werden kann, verletzt unabhängig, ob es später tatsächlich zu einer Änderung des Vertrags oder der Rahmenvereinbarung kommt, bereits im Stadium des laufenden Vergabeverfahrens die subjektiven Interessen eines interessierten Wirtschaftsteilnehmers.Eine entgegen Paragraph 365, Absatz 3, Ziffer 2, BVergG 2018 und somit dem Transparenzgrundsatz widersprechend unklar, unpräzise und nicht eindeutig formulierte Vertragsänderungsklausel, die eine mögliche Änderung des Leistungsgegenstandes, des Vergabevolumens und der inhaltlichen Ausgestaltung der gegenseitigen Rechte und Pflichten für interessierte Wirtschaftsteilnehmer unbestimmt lässt, deren Wesentlichkeit für die Entscheidung zur Abgabe eines Teilnahmeangebots nicht ausgeschlossen werden kann, verletzt unabhängig, ob es später tatsächlich zu einer Änderung des Vertrags oder der Rahmenvereinbarung kommt, bereits im Stadium des laufenden Vergabeverfahrens die subjektiven Interessen eines interessierten Wirtschaftsteilnehmers.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2020040020.J14Im RIS seit
27.03.2024Zuletzt aktualisiert am
14.05.2024